Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken

Linienzüge, Akten, und Rekursionen, die wir doch zum Teil selbst sind (Frankfurt 2025)

1.

In Forschung und Lehre befasse ich mich mit der Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken. Das sind Techniken, die dabei kooperieren, Recht und Rechte wahrzunehmen. Juridische Kulturtechniken sind keine juristischen Methoden. Juristische Methoden werden von den Rechtswissenschaft in der Regel mit Sprache, Schrift und Buchdruck assoziiert. Teilweise sind dazu Thesen zu westlichen Errungenschaften entwickelt worden: Man stellt (sich) das Recht als autonom und ausdifferenziert vor. Solche Thesen gehen mit Leitdifferenzen einher, die unter anderem auf den Linien oder parallel zu der Unterscheidung zwischen Schriftlichkeit und Mündlichkeit, Schrift und Bild, Fleisch und Geist, Mythos und Logos entwickelt werden. Mit Jack Goody kann man die Geschichte und Theorie eines solchen ‚westlichen Rechts‘ auch als ein Dogma großer Trennung bezeichnen. Die historischen und geographischen Linien so eine Trennung werden freilich eher launisch gezogen, mal zwischen katholischen und protestantischen Gesellschaften, mal zwischen romanistischer und germanistischer Welt, mal zwischen Westrom und Ostrom, mal grenzt man den Westen vom Levante ab, mal von den Orthodoxen, dann von den Muslimen, mal vom globalen Süden. Wo sich gerade Reichtum sammelt und die Kämpfe fern scheinen, heisst es, dort hätten die Leute alles richtig gemacht. Wo die Leute arm sind und die Kämpfe nah scheinen, da, so sagt man, fehle den Menschen was. Ganz falsch wird es nicht sein, aber so richtig erst recht nicht. Manche Geschichten und Theorien kleiden das Dogma großer Trennung weiter aus, noch präziser wird die Vorstellung dadurch kaum. Man bezeichnet sie am besten als eine Allgemeinheit, eine allgemeine Annahme, und „im Detail ist alles anders“ (Stolleis). Mit dem launischen Frontverlauf geht aber bis heute einher, was man Webers Fragestellung oder aber die verkehrte Frage nach dem Nebenbuhler nennen kann: Was haben wir, was die Anderen nicht haben? Was hat uns groß gemacht und die Anderen klein gehalten? Westliche Gesellschaften sollen danach, darauf baut Max Weber, etwas erreicht haben, was andere Gesellschaften nicht gelang, u.a. ein Distanzgewinn, Komplexität und Institutionalität. Sie sollen sich ausdifferenziert haben und Institutionen entwickelt haben, die andere Gesellschaft nicht haben.

Die Forschung zur Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken zielt unter anderem auf eine Kritik dieses Dogmas großer Trennung. Sie ist eine diagonale Wissenschaft. Ihr Gegenstand ist auch das Recht – aber ein Recht, das pendelt, wandert und kreist, es überträgt und übersetzt etwas. Das ist das Recht, das eine Wiederholung ist, weil es wiederholt. Dieses Recht bleibt dem Regen affin bis verwandt. Das Regime, der Regent, die Regierung: sie sind anders als die Regie im Theater und Kino, aber nicht total anders. Auch sie regen, bewegen und animieren (dank und durch Bilder), schon weil sie selbst geregt, bewegt und animiert sind.

2.

Die Forschung zur Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken erforscht Techniken, die dabei kooperieren, Recht und Rechte wahrzunehmen und die dabei nicht unbedingt autonom und nicht unbedingt autopoietisch, vor allem nicht exklusiv, einzigartig und unverwechselbar an Rechtsordnungen gebunden sind. Solche Techniken übertragen und übersetzen das Wissen um’s Recht.

Juridische Kulturtechniken helfen dabei Recht und Recht wahrzunehmen. Recht wahrzunehmen, das heißt: Recht zu erfahren, zu imaginieren, vorzustellen, zu nutzen und auszuüben. Am Wissen ist dieser Forschung vor allem jene Wahrnehmung interessant, die Erfahrung, Vorstellung und Ausübung ist. Juristische Methoden werden nicht nur mit einer Autonomie, Autopoiesis, mit dem Eigenen oder (so zuletzt an deutschten Fakultäten) einem proprium des Rechts assoziiert. Sie werden mit einem technisch destillierten Begriff der Dogmatik assoziiert. Dogmatik soll danach eine Disziplin, Methode oder Technik sein, richtig wissenschaftlich und praktisch etwas zu meinen. Diese Vorstellung von Dogmatik ist eng mit der Vorstellung verknüpft, mit schriftlichen Rechtsquellen in bestimmten Schreiben umzugehen. Schon der Begriff der Dogmatik ist aber weiter. Es gibt keine juristische Methode ohne juridische Kulturtechniken: Bevor man ein Urteil, einen Bescheid, einen Kommentar, einen Schriftsatz, einen Antrag, einen Vertrag oder ein Gesetz verfasst, muss man so schreiben lernen, wie auch Andere mit anderen Zielen schreiben. Das Schreiben jenseits des Rechts ist dabei nicht frei von dem, was das Recht bestimmt. Alles, was das Recht bestimmt, ist Wiederholung – und auf Wiederholung angewiesen. Juridische Kulturtechniken kommen mit dem Recht und ohne Recht vor. Sie kommen rechtlich und jenseits des Rechts vor. Juridisch werden sie nicht genannt, weil sie dem Recht eigen wären. Sie werden aufgrund des Umstandes juridisch genannt, weil sie dabei kooperieren, Recht und Rechts wahrznehmen. Eine juridische Kulturtechnik kann es auch sein, das Recht zu umgehen.

Juridische Kulturtechniken koopieren unter anderem dadurch bei der Wahrnehmung von Recht und Rechten, indem sie dem Begehren Form geben. Meine Forschung assoziiert juridische Kulturtechniken mit dem Begriff des Begehrens, erst danach sollen Überlegungen zum Begriff des Wissens, der Macht oder Kraft einsetzen. Die Forschung versteht sogar Begehren selbst als juridische Kulturtechnik, geht also davon aus, dass das Begehren artfiziell ist. Damit ist nicht gemeint, dass es in Wirklichkeit kein Begehren gibt oder dass das Begehren nicht natürlich wäre. Damit ist gemeint, dass das Begehren sich an Formen orientiert, durch die Regen/ Regung/ Bewegung/ Animation geht. Das Begehren ist vorbildlich, es hat Vorbilder. Es ist mimetisch und rekursiv.

2.

Für meine Forschung zur Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken gibt es insbesondere zwei Vorbilder: Aby Warburg und Cornelia Vismann.

Aby Warburg hat zwischen 1896 und 1929 an einer Bild- und Rechtswissenschaft gearbeitet, zu der er unter anderem zwei Begriffe liefert, die als Begriffe juridischer Kulturtechniken lesbar sind. Das ist der Begriff des Distanzschaffens und der Begriff der Verleibung. Warburg ist mit dem Begriff des Distanzschaffens Teil jener Rechtswissenschaftler, die das Recht über die Operationalisierung von Differenz, z.B. die Zeichnung oder den Zug von Unterscheidungen (so bei Luhmann) oder über ‚Scheidekünste‘ (so Ihering) beschreiben. Das ist eine Linie der Wissenschaft, die bei Christoph Möllers Theorie der Normen wohl deswegen nicht in den Blick genommen wird, weil er auf analytische Rechtsheorie, Staatsrechtslehre und deutsche Öffentlichkeit zielt (man steckt freilich nicht drin). Auf dieser Linie ist Möllers Theorie in den Versuchen, die von ihm anvisierte analytische Diskursgemeinschaft zu überzeugen, deutlich abkürzbar (schon dadurch, dass man ihnen ihr Feld lässt und nicht hinterher rennt). In ihren historischen Ansätzen wäre seine Theorie deutlich ausbaufähig, weil es bereits so viele Entwürfe dazu gibt.

Für Warburg bilden Norm und Form Synonyme. Warburg kann wohl normative und kognitive Erwartungen unterscheiden, aber so eine Unterscheidung leitet bei ihm keine weiten Register ein, taugt also auch nicht dazu, weite oder große Systeme, etwa die von Luhmann sogenannten gesellschaftlichen Subsysteme zu konturieren. Warburg entwirft zum Begriff des Distanzschaffens eine Summe und ein Manual, die den Begriff nicht durch andere Begriffe verstellen. Er entwirft diesen Begriff mit Techniken, die Begriffen vorgehen: er verteilt kleine Tafeln auf großer Tafel, er legt ein Protokokoll von Formeln und Formaten vor, die mit Auge und Hand, mit ganzen Körper (choreo-)graphisch begriffen werden sollen und begriffen werden können. Thomas Macho hat ein Credo der Kulturtechnikforschung so formuliert: Das Zählen sei älter als die Zahl. Kulturtechniken sind älter als die Begriffe und Konzepte, die sie hervorbringen. Das Sprechen ist sogar älter als die Sprache. Das Schreiben ist älter als die Schrift. Die Graphie ist älter als der Begriff. Abstarkt gesprochen legt Aby Warburg 1929 Rechtsbegriffe an, u.a., den Begriff des Vertrages, indem er auf Operationsfeldern mit Trennungen, Assoziationen und Wechseln/ Austauschmanövern operiert. Das ist ein graphisches Verfahren – wir gehen davon aus, dass die Graphie und der (Be-)Griff nicht nur affin und verwandt sind (vgl. auch to grap/ to zip/ concept), sondern, dass man zwischen ihnen auch unterscheiden kann, aber keine große Trennung einrichten muss. Warburgs zweiter Begriff, derjenige der Verleibung, lenkt die Aufmerksamkeit auf Körpertechniken und darauf, dass die Wahrnehmung sowohl repräsentativ als auch symptomatisch sein kann. Warburg grenzt Verleibung insoweit auch von Verkörperung ab. Warburg interessiert sich dabei sowohl für belebte als auch unbelebte Körper, also zum Beispiel für Planeten, Schlangen und Menschen. Er assoziiert das Verleiben unter anderem auch mit dem Verzehren.

Neben Aby Warburg ist Cornelia Vismann das Vorbild meiner Forschung. Sie hat, wie Warburg, Rechtsgeschichte auf Akte und Akten, Akte(n), Kalender, Protokolle, Listen, Algorithmen, Diagramme, Pläne ausgerichtet. Sie hat sich zuerst an Verwaltungen orientiert, die der Unterscheidung von Staat und Gesellschaft vorgehen. Man liest Cornelia Vismann teilweise als Echo Friedrich Kittlers und als Historikerin und Theoretikerin der Macht. Ich lese Cornelia Vismann als Cornelia Vismann und als Historikerin und Theoretikerin des Begehrens. In ihrem ersten großen Buch und gleich darauf in einem kleineren, kooperativ mit Kittler geschriebenen Buch hat sie den Begriff des Akts und der Akte ins Zentrum gerückt. Der Akt kann auch ein belebtes und unbelebtes Objekt sein. Akte(n) können Personen, Dinge und Handlungen sein. Erhard Schüttpelz hat insoweit auch auf die Verwandtschaft zwischen Adolf Reinachs Phänomenologie des (bürgerlichen) Rechts und Vismanns Vorstellungen hingewiesen. Es gibt aber auch noch Vismanns Nähe zu Aby Warburg, der in den zwanziger Jahren sich ebenfalls zuerst für Adolf Reinach interessiert, wegen dessen Theorie des Akts. Nicht Schmitt und die Schmittindustrie regen Aby Warburg an: Von Adolf Reinach will er was wissen, weil seine Idee der Pathosformeln nicht nur mit Pathos und Passion, sondern auch mit dem Akt zu tun habe. Das heißt, dass Warburg im Akt und in Akten Pathosformeln sieht; das wiederum bedeutet, dass er den Akt und die Akte pathologisch liest. Man muss das Pathologische nicht als den Gegensatz, die Verneinung oder Nichtung des Normalen, der Norm und der Form verstehen; man kann das Pathologische auch als die Lesbarkeit des Pathos, der Passion, der Passivität – und sogar als Lesbarkeit der Perzeption sowie der Effektivität von Vorstellung und Imagination verstehen. Pathologie meint dann logos, Lex und Lesbarkeit des Pathos; und Pathos ist eine Kategorie desjenigen Lebendigen, das antik in Begriffen wie dynamis, anima, energeia/ enargeia, psyché aufgefangen wird. Warburg betrachten im Akt und in Akten die Pässe/ die Passionen/ die Passagen( das Passierende (das Durchgehende). Vismann hat ihre Theorie des Akt und der Akten mit einem Begehren assoziiert, das erstens technisch, artifiziell, künstlich und rhetorisch ist. Zweitens ist es bei ihr schon ein Teil minorer Epistemologie. Das Wissen, von dem sie schreibt, ist das Wissen aufsitzender Wesen – und das Aufsitzen ist ein mimetischer und rekursiver Vorgang. Man soll Vismanns Geschichte und Theorie des Akt und der Akte auch auf das hin aufgreifen, was minore Epistemologie sein kann. MAn soll ausserdem ihre Geschichte und Theorie des Akts und der Akte mit Aby Warburgs Ideen zum Nachleben der Antike und zur Pathosformel zusammenlesen.

Wenn Kontingenzformeln Kontingenz und Transzendenzformeln Transzendenz händeln sollen (ich komme darauf, weil beide Begriff rechtstheoretisch schon eingeführt sind), dann sollen Pathosformeln Pathos/ Passion händeln: das heißt auch, sie dennoch als Akt und im Akt wahrnehmen zu können. So, wie Warburgs Geschichte und Theorie von Pathos und Passion auch Geschichte und Theorie des Akts sind, so sind Vismanns Vorstellungen des Akt und der Akte auch Vorstellungen von Pathos und Passion. Man kann für beide sagen, dass sie schon darum Historiker und Theoretiker des Begehrens sind, weil eine der bestimmenden Unterscheidungen bei ihnen diejenige von Akt und Passion ist (und nicht die zwischen Aktion und Reaktion oder die zwischen Macht und Machtlosigkeit) oder zwischen Gesetz und Gewalt. Das sind nur kurze Hinweise darauf, was mir an Warburg und Vismann vorbildlich ist und warum man sie sich als Papa und Mama meiner der Forschung zur Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken vorstellen kann. Beide beschreiben das Recht und die Rechte über dasjenige, was daran ein graphischer Zug ist. Wie definieren den graphischen Zug also einerseits als Einheit der Differenz von Kontraktion und Distraktion, anderseits als Einheit der Differenz von Akt und Passion.

Mit den beiden als Vorbild setze ich fort, was ich in „Vom Scheiden“ als Programm für meine Forschung entworfen habe – und das auch darauf zielt, Aporien in Passagen zu verwandeln. Ich möchte mich mit den Passanten und Passagieren befassen: mit allen denen, die am und durch Recht vorübergehen und denen, die da, wo Recht Risse liefert (Verwürfe und Entwürfe hat), mitreisen, etwas weil sie mitgerissen sind. Die Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken ist insoweit nicht unbedingt eine Geschichte von juristischen Autoren, die erst Bücher schreiben, dann auf Lehrstühlen sitzen und damit schließlich Schüler haben. Unbedingt ist sie die Geschichte und Theorie von Wesen, die von Natur aus ausschlagen und aufsitzen und dazu Techniken entwickeln, mit denen sie dann mit ihrem Ausschlagen und Aufsitzen doch noch Worte und Bilder nehmen und geben können, sich und andere orientieren und ihre (Um-)Welten händeln können.

3.

Juridische Kulturtechniken werden teilweise außerhalb der Rechtswissenschaft in der Archäologie, der Rhetorik, der Ästhetik, der Diplomatik, den Zeremonialwissenschaften, den historischen Hilfwissenschaften, den Medien- und Bildwissenschaften, der Ökomomie und Ökologie sowie den Naturwissenschaften verortet. Es wird teilweise behauptet, das Wissen um diese Techniken sei (durch Ausdifferenzierung) aus dem Recht verdrängt worden, von der Rechtswissenschaft ignoriert worden oder dort schlichtweg nicht vorhanden. Ich widerspreche mit Nachdruck. Die Diskursregeln, zu sagen, bisher gäbe es für die eigene Fragestellung kein Wissen und die Rechtswissenschaft sei bisher zu geschlossen und unbeweglich, man müsse sie dringend öffnen und in Bewegung versetzen, die halte ich für das Symptom eines melancholischen Diskurses. Das ist das Symptom eines Rechtes, das elementar unbeständig, vague und polar ist. Das Vague ist nicht leer und unbestimmt. Das Vague ist vagierend, es ist verschwenderisch, wüst, weit, witzig, geisternd und wogend. Das Vague ist insofern (und nach Warburg und Vismann) eine präzise Qualität des Begehrens, Verkehrens und Verzehrens. Das Begehren kommt aus der Fülle. Es kommt nicht daher, wo der Bedarf her kommt, also nicht aus dem Mangel.

Hans Kelsen hat seine Knie hinreichend trainiert und genug Physiologen studiert, sich ausreichend Wissen um das Reflexbogenschema einverleibt, um eine normative Rechtswissenschaft zu begründen (2026). Es ist genug im Staat veröffentlicht, um es in Zukunft zu lassen.

Die Forschung zur Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken ist eine der unreinen Rechtslehren, von denen doch einige explizit kursieren. Die Reinen Rechtslehren implizieren, involvieren oder verschlingen sogar ihre Unreinheit, die unreinen kaschieren ihre Reinheit. Was Friedrick Kittler einmal über Nietzsche gesagt hat, nämlich dass der genug Physiologen studiert hätte, um eine fröhliche Wissenschaft zu begründen, das kann man auch von Hans Kelsen sagen. Der hat genug Physiologen studiert und (so nach Klaus Ceynowa) sich genug Wissen vom Reflexbogenschema einverleibt , um eine rein normative Wissenschaft zu begründen, d.i. zu fingieren, also kontrafaktisch zu operieren. Die Unterscheidung zwischen Rechtswissenschaft und Nachbarwissenschaften kann ich in Deutschland und in Anwesenheit deutscher Kollegen nicht ignorieren, ich nehme sie aber nicht zu ernst, die sagen das so, aber entweder meinen sie es nicht so oder ihre Tricks sind auf Sympathie reizende Weise durchschaubar. Für die Unterscheidung zwischen Rechtswissenschaft und ‚extrajuridischem Wissen‘ gilt das auch. Das sagt man so, man unterscheidet das in deutschen Zeitschriften so, es ist nicht so gemeint – oder man kann sich denken, wieso jemand diesen Kniff macht, Wichtig ist für mich die Unterscheidung zwischen juristischen Methoden und juridischen Kulturtechniken, das ist die Unterscheidung einer diagonalen Wissenschaft, in der jede Trennung mit Assoziationen und Austauschmanövern (Wechseln) einhergeht.

Das Vague ist nicht nur eine Qualität des Begehrens, des Verkehrens und Verzehrens, es ist auch die Qualität einer Unbeständigkeit, die präzise ist und als Polarität beschrieben werden kann. Die Mimesis und die Rekursion, die schon erwähnt worden, die operieren vague, unbeständig und polar. Was polar ist, in dem kommen Kehren, Kippen und Wenden vor. Das Polare kreist elliptisch. Ich widerspreche teilweise den Thesen von den Fragmentierungen des Rechts und von der anwachsenden Polarisierung des Rechts. Das Recht kontrahiert und distrahiert, es extrahiert und abstrahiert – vor allem trahiert es auch, wie die Tabakpfeifen und die Bilder das tun. Wenn Polarisierung einen Anfang für grundlegende Diagnosen hat, dann liegt der Anfang der Polarisierung in Zeiten, die noch keinen Begriff von polis, polos, polemos, police und politeness hatten. Tage und Nächte des Rechts und seiner Wissenschaft sind ‚dies in lite‘. Der Anfang der Plarisierung ist insoweit auch der Anfang ökonomischer, ökologischer und echographischer Beeziehungen. Recht und Rechte sollen in diesen Beziehungen bestritten und unterhalten werden, wie die Haushalte und Bilder, wie die Aufgaben. Ich widerspreche den Thesen von der Fragmentierung teilweise, denn das Recht und seine Wissenschaften bleiben von Erfahrungen, Imagination und Phantasie abhängig, die sehr unterschiedlichen Vorstellungen von Recht Raum und Zeit geben. Jemandem, der einen Bruch, einen Riss, eine Unterscheidung oder eine Trennung zur Leitdifferenz erheben und damit die Unterscheidung zwischen Fragment und Totalität für sein Begehren, seine Fragestellungen und Perspektiven vorantreiben kann, dem soll man nicht sagen, er könne es nicht. Er hat es ja getan, dann kann er es auch. Man kann Konflikte nicht dadurch beseitigen, indem man erklärt, sie existieren nicht. Mein Widerspruch in Sachen Fragementierung und anwachsender Polarisierung ist insoweit als Hinweis auf Geschichten und Theorien des Rechts zu verstehen, die, trivial zu sagen, andere Perspektiven einnehmen – weil sich ihnen von dort aus Fragen stellen. Trivial: als die einen vom Ende der Geschichte reden, endet das Leben der anderen auf den Straßen von Sarajevo durch Scharfschützen. Wie ordentlich und friedlich die Welt ist, welchen (rechtlichen) Bestand eine Gesellschaft gewinnt, hat oder verliert, ist eine Frage komplexer epistemischer Kartographien. Die Antworten verlangen einen Atlas, mindestens. Der Atlas verlangt viele Tafeln, auf ihnen viele Täfelchen. Die Antwort verlangt auf Dauer ‚Gestellschieberei‚ (Aby Warburg).

Ich gehe also davon aus, dass die sogenannten ‚Nachbarwissenschaften‚ historische Rechtswissenschaften sind. Nicht erst heute sagen das Recht und die Rechtswissenschaft zu allem etwas und sollten sich darum auch von allem und allen etwas sagen lassen. Mein Schwerpunkt liegt auf graphischen Kulturtechniken, damit auch auf Techniken der Bildgebung und Bildung (das ist Instituieren). Insbesondere halte ich die Bildwissenschaft für eine historische Rechtswissenschaft und die Rechtswissenschaft für eine historische Bildwissenschaft. Mitchells Thesen vom Iconic Turn verstehe ich so: Immer dann, wenn Bilder an- oder abturnen, dann ist iconic turn, also schon ziemlich lange und wohl nicht erst, seitdem Neandertaler träumen. Die Thesen zur Verdrängung und zum Bedeutungsverlust der Bilder im modernen Westen, die halte ich für Kernthesen des Dogmas großer Trennung – als Dogma sind sie nicht zu widerlegen. Wer das Bild und das Recht so eng definiert, wie es die Literatur zu den westlich modernen Medien des Rechts tut, der wird die Welt selbstverständlich so wahrnehmen, dass das Recht nichts von Bildern und die Bildern nichts vom Recht gewußt hätten. Der wird in wachem Zustand dann freilich auch den Eindruck haben, das Recht würde gegenwärtig in der Flut der Bilder weggespült und als ‚europäische Anomalie‘ einer anderen Leitdifferenz, der von Inklusion und Exklusion, Platz machen. Ich denke, dass hinter den Thesen von den Besonderheiten des westlichen Rechts ein Gedächtnis steht, das kurz und oder stolz ist. So ein Gedächtnis erinnert sich an edle Einfalt und stille Größe.

Meine Forschung hat Fragestellungen, die etwas wiederholen und selbst schon Wiederholungen sind. Sie hat Frage, die wiederkehren und die man sich insoweit wie „Fixsterne für Wanderplaneten“ (Warburg) vorstellen kann. Solche bleibenden Fragen sollen und können, gerade weil sie sich so dauerhaft an wechselnden Situationen halten, laufend übersetzt werden. Eine Formulierung so einer Frage würde (mit Aby Warburg im Blick) lauten: How to reign the rain? Das heisst, dass dasjenige Recht mir Fragen stellt, das erstens unbeständig und zweitens (ver-)wechselbar ist. Mir stellen Übertragungen und Übersetzungen Fragen, also u.a. Situationen, in denen Rechte erst auf- oder abtauchen. Mir stellt ein Recht Fragen, das nicht ausdifferenziert und nicht stabilisiert, nicht einmal stabilisierend sein soll. Mit stellen Aneignungen und Verfremdungen, mit stellen Kreuzungen Fragen. Mir stellen (Um-)Welten fragen, die nicht im Gleichgewicht und nicht einmal homöostatisch sein sollen. Mir stellen ein Recht und Rechte fragen, die mit Systemen vor den Systemen des 19. Jahrunderts einhergehen und die von den Wissenschaften zum Beispiel mit rhetorischen (so in der Kunstgeschichte), meteorologischen (so in der Wissenschaftsgeschichte) oder auch amazonischen (so in der Anthropologie) Ordnungen assoziiert werden. ein andere Formulierung für die Frage, die man wie einen Schatten mit sich schleppt und die definiert, wozu ich die Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken erforsche lautet: Was ist es, das unterhalb der Schwelle des Recht liegt und trotzdem dabei koopiert, Recht und Rechte wahrzunehmen. Diese Techniken sind normativ, weil sie formativ sind. Sie sind formativ, weil sie Form nehmen und Form geben. So operationalisieren die Differenz. So scheiden, schichten, skalieren, stratizieren, messen, missen und mustern sie.

Ich halte Rhetorik und Städte für die beiden archäologische Fundgrube juridischer Kulturtechniken schlechthin. Meine Forschung ist graphisch – das Schreiben ist dabei eine Technik unter vielen.

4.

Die Perspektive der Kulturtechnikforschung ist daran interessiert, wie etwa getrennt, assoziiert und ausgetauscht (gewechselt oder verwechselt) wird. Ich unterstelle, dass das, was Yan Thomas und Marta Madero in Bezug auf eine entfernte Zeit beschreiben, nämlich Klassifizierung, eine besonders scharfe Ausprägung juridischer Kulturtechniken bildet. Anhand der Glossatoren und Kommentatoren lässt sich beobachten, wie juridische Kulturtechniken in juristischer Methode übersetzt werden. Beide beschreiben auch die Entstehung von besonderen Subjekten, nämlich von Juristen. Die Juristen eignen sich diese Technik aber nicht perfekt an. Die Juristen lösen die paradoxe Ausgangslage rekursiven Wissens nicht auf, befeien sie auch nicht von den parasitären Elementen.

Die Geschichte, die ich erzähle, ist weder die eines Rechts, in das durch technischen Wandel oder kulturelle Veränderungen etwas von außerhalb des Rechts in das Recht einbrechen würde, noch die eines Rechts, das nun in bislang rechtsfreie Räume vordringen würde. Die Geschichte juridischer Kulturtechniken ist das Modell einer Geschichte, die einer anthropologischen Erfahrung entspricht, nämlich jener Erfahrung, dass alles das, was hier vorkommt auch da vorkommt, nur in anderer Reihenfolge, d.h. in anderen Sequenzen und anderen Frequenzen. Alles das, was das Recht auszeichnen soll, das kommt auch außerhalb des Rechts vor. Was hier nicht passiert, das passiert dort. Was jetzt nicht passiert, passiert(e) dann. Das Modell dieser Geschichte ist insoweit das Modell einer Geschichte, in der sich die Konfikte, die als juristische Konflikte qualifiziert werden, auch außerhalb des Recht und ohne juristische Qualifikation wiederholen. Was zum Beispiel ein Bildnis ausmacht, wem es eigen ist und inwieweit es gezeigt werden soll, das ist sowohl ein juristischer Konflikt aber auch ein ‚anderer‘ Konflikt. Theorie und Geschichte juridischer Kulturtechniken geht nicht mit der Vorstellung von Ausdifferenzierung und nicht mit der Vorstellung der Unverwechselbarkeit des Rechts einher. Die Theorie juridischer Kulturtechniken ist eine Theorie der Instituierung und Substituierung. Juridsche Kulturtechniken operieren dort, wo Kreuzungen sind – und Kreuzungen sind, was Fiktionen und Kontrafakturen sein sollen. Die Wiederholungen des Rechts (beide Genitive) simulieren nichts, ohne zu dissimulieren.