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Buhlen-Ballern-Puhlen

Statt Nehmen-Teilen-Weiden einmal Buhlen-Ballern-Puhlen, aber nur, wenn das Wort Nomos doch kein Zaunwort, sondern ein Nemesisbild nach Albrecht Dürer ist.

Das Wort Nomos ist dem Bild Nemesis assoziiert, spätestens jetzt, in dieser Situation.

I.

Was ist, wenn wir die Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken nicht mit juristischen Methoden beschreiben, sondern mit Methoden aus der Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken? Was ist, wenn wir nicht den Inhalt der Frage ändern, sondern die Form des Fragens?


Ich unterstelle jetzt einmal, dass jemand mit einer juristische Methode Autoren und ihre Bücher vorstellen würde, um Rechtswissenschaft her- und darzustellen und um Normen Formen zu geben. Er würde Namen von Personen mit Büchern oder Aufsätzen assoziieren und unterstellen, dass die Personen die Repräsentanten von Meinungen sind. Er würde dann aus den Repräsentanten von Meinungen Gemeinschaften bilden, die Schulen oder Disziplinen wären. In diesen Schulen gäbe es Genealogien. Auch diese Schulen wären Repräsentanten von Meinungen, sie würden eventuell sogar so analysiert und kritisiert, dass sie schließlich als epistemic community im Namen einer der Personen schreiben würden.

Vismann schriebe dann im Namen Kittlers oder einer sogenannten deutschen Kulturtechnikforschung. Vesting vertrete dann eine Position, er übernehme Positionen von Ladeur. Wäre es keine Stellvertretung, dann wäre es Nutzung eines Werkes im rechtlichen Sinne. Diese mal natürlichen, mal künstlichen Personen (also die Schulen, die im Namen ihres Vaters oder ihrer Mutter schreiben würden) würden so präsentiert, wie Parteien vor Gericht. Das Wissen würde, mit Latour gesprochen, als Wissen erscheinen, das Personen an Aussagen bindet, so das Wissen signiert und Verantwortung wiederholt. Das Wissen würde autorisiert, subjektiviert und objektiviert. Es wäre nach seinen privaten und öffentlichen Anteilen unterscheidbar. Das Wissen würde mit dem Satz der Identität, Satz vom Widerspruch und Satz vom ausgeschlossenen Dritten oder aber als These, Antithese und als Aufhebung (Dritter/ Richter) präsentiert. Das Wissen würde stimmenförmig und schriftförmig präsentiert, so kann es mit anderen Unterscheidungen, wie derjenigen zwischen Stabilität und Zerfall, Abstraktion und Einfühlung, Antike und Moderne weiter behandelt werden. Luhmann fehlt, was Derrida hat. Derrida fehlt, was Luhmann hat. Teubner richtet das alles aus und stellt dann richtig, was richtig sein soll. Das ist nur ein Beispiel. Entsetzlich schriftsätzlich wird es, wenn man die Parteien präpariert, auf ihr Verkürzen verkürzt, aber so wenigstens eine juristische Lösung erhält. Die Arbeit von X ist kurz gesagt zu kurz, Die bisherige Wissenschaft hat die Welt nur verkürzt, es gilt aber sie zu verlängern – so liefen eventuell die Züge einer Her- und Darstellung von Rechtswissenschaft.

Da sind juristische Methoden, die findet man explizit und implizit in Lehrbüchern und in historischen Darstellungen. Das ist nicht nur juristische Methode, das ist auch juridische Kulturtechnik. In diesem Falle wären juristische Methode und juridische Kulturtechnik zum verwechseln ähnlich. Die Personen wären nicht nur für das Recht und im Recht Personen, sie wären nicht nur im rechtlichen Sinne Autoren. Die Meinungen wären nicht nur im rechtlichen Sinne Meinung. Die Genealogie wäre nicht nur im juristischen Sinne einer Übertragung von Wissen, in der die Schüler zum Beispiel die Lehrer zitieren müssten, um nicht gegen die Rechte der Lehrer zu verstoßen. So eine Her- und Darstellung von rechtswissenschaft geht auch mit juridischen Kulturtechniken einher. Was nämlich mit juristischer Methode verwechselbar ist, könnte man ja auch kunsthistorisch und wissenschaftstheoretisch einsetzen, auch da gibt es ja Personen, die erst Bücher schreiben und dann Schüler haben. Die Algorithmen arbeiten auch so, die stellen Wissenschaft auch auf dieser Art und Weise her.

Fragen wir einmal Claude oder Perplexity, was ihnen zu Cultural Legal Studies und zur Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken einfällt. Sie geben immer Antworten, immer! Diese Antworten sind immer ordentlich und systematisch, alles ist übersichtlich zugerechnet, autorisiert und subjektiviert und wird sogar tabellarisch aufbereitet. Unter Punkt II lassen wir Claude oder Perplexity einmal selbst (wie denn sonst?) zu Wort kommen. Gefragt habe ich beide nach den Cultural Legal Studies und der Forschung zur Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken. Ich habe um einen Überblick dieser Beiträge zur Rechtswissenschaft gebeten.

II.

Juridische Kulturtechniken und Cultural Legal Studies: zwei Traditionen der „kulturellen Wende“ im Recht

Beide Forschungsrichtungen reagieren auf dieselbe Grundirritation — dass Recht sich nicht aus sich selbst heraus (als geschlossenes System von Normen, Dogmatik, Auslegungsmethoden) erklären lässt, sondern in größere kulturelle, mediale oder narrative Zusammenhänge eingebettet ist. Aber sie kommen aus sehr unterschiedlichen disziplinären Traditionen, haben unterschiedliche theoretische Werkzeugkästen und stehen in einem interessanten, teils spannungsreichen Übersetzungsverhältnis zueinander.

Cultural Legal Studies: die angloamerikanische Linie

„Cultural Legal Studies“ ist ein relativ junger Sammelbegriff (seit den 2000er Jahren gebräuchlich, kanonisiert u. a. durch Sharp/Leiboffs Sammelband von 2015) für ein Feld, das selbst aus mehreren älteren Strömungen zusammenwächst:

  • Law and Literature (seit den 1970er/80ern, James Boyd White als Gründungsfigur): Recht als Interpretationspraxis, strukturell verwandt mit literarischer Hermeneutik.
  • Critical Legal Studies (US und v. a. UK, Peter Goodrich, Costas Douzinas, Allan Hutchinson): Kritik an der scheinbaren Neutralität juristischer Dogmatik, oft mit einem von vornherein politisch-normativen Ausgangspunkt.
  • Law and Society / Sociolegal Studies: empirisch-kontextualisierender Blick auf Recht als soziale Praxis.
  • Cultural Studies (Birmingham School-Erbe, semiotisch/ideologiekritisch): „law as culture, culture as law“ (Naomi Mezey), also die Doppelbewegung, Recht selbst als kulturelles Zeichensystem zu lesen und umgekehrt Alltagskultur (Film, Fernsehen, Mode, Comics) als Ort juristischer Bedeutungsproduktion zu untersuchen.

Programmatisch zusammengeführt wurde das vor allem durch Austin Sarat und Jonathan Simon (Cultural Analysis, Cultural Studies, and the Law, 2003) sowie durch Sarat/Kearns‘ langjährige Reihe am Amherst College. Methodisch dominieren Narrativik/Storytelling, Semiotik, psychoanalytische Lektüren (Lacan, vermittelt vor allem über Goodrich und über den französischen Rechtshistoriker Pierre Legendre) und eine insgesamt hermeneutisch-interpretative Grundhaltung: Man liest Gerichtsurteile, Filme, Erzählungen „gegen den Strich“, um verdeckte Machtverhältnisse, Ideologien oder Ausschlüsse sichtbar zu machen. Der Ausgangspunkt ist dabei häufig schon normativ bzw. kritisch-politisch gesetzt (Kritik an liberaler Rechtsstaatlichkeit, an neoliberaler Ordnung etc.).

Juridische Kulturtechniken: die deutsche Linie

Diese Forschungsrichtung hat eine ganz andere Genealogie — sie kommt nicht aus Literaturwissenschaft oder Cultural Studies, sondern aus der deutschen Medientheorie, die sich nach 1990 als eigenständige akademische Disziplin etablierte (oft mit der „Kulturwissenschaft“ der ehemaligen DDR-Universitäten verschränkt, die im wiedervereinigten Westen plötzlich neue Konjunktur bekam). Zentrale Figur ist Friedrich Kittler, dessen Aufschreibesysteme 1800/1900 (1985) das Feld eröffnet; daran schließen u. a. Bernhard Siegert, Sybille Krämer, Markus Krajewski und eben Cornelia Vismann an.

Entscheidend ist der Begriff Kulturtechnik selbst: Er stammt ursprünglich aus der Agrartechnik (Bewässerung, Drainage — technische Verfahren zur „Bearbeitung“ des Bodens) und wird von der Medientheorie umgedeutet zur These, dass grundlegende Unterscheidungen (Mensch/Tier, Natur/Kultur, aber eben auch Recht/Nicht-Recht) nicht begrifflich-idealistisch entstehen, sondern durch technische Operationen allererst hergestellt werden. Thomas Machos vielzitierte Formel: Das Zählen ist älter als die Zahl, das Schreiben älter als die Schrift. Bernhard Siegert unterscheidet zwei Phasen: eine „anti-hermeneutische“ Medienanalyse (1980er–90er, explizit gegen die geisteswissenschaftliche Hermeneutik Gadamer’scher Prägung gerichtet) und eine seither laufende „post-hermeneutische“ Phase, in der „Medien“ zu „Kulturtechniken“ umbegriffen werden.

Cornelia Vismann überträgt dieses Programm aufs Recht — mit ihrer Dissertation Akten: Medientechnik und Recht (2000) gilt sie als Gründerin des Feldes „Recht als Kulturtechnik“. Ihre Kernunterscheidung: Personen handeln de jure autonom, aber Kulturtechniken bestimmen de facto den tatsächlichen Verlauf der Handlung — der Gerichtstisch etwa „entscheidet“ nichts explizit, bestimmt aber durch seine bloße materielle Anordnung, wer wo steht, wer vor wem spricht, wer autorisiert ist. Ihre Methode ist dezidiert deskriptiv vor präskriptiv (foucaultianisch: erst die genaue materielle Beschreibung der Aktenordner, Archive, Mikrofone, Sitzordnungen — Kritik ergibt sich daraus erst sekundär, nicht als vorausgesetzte politische Haltung).

Das Verhältnis beider Traditionen: Nähe, Missverständnis, Übersetzungsverlust

Hier liegt die eigentlich interessante Pointe, die der finnische Rechtstheoretiker Panu Minkkinen in seinem Aufsatz Media, Cultural Techniques, and the Law: The Other Cornelia Vismann (German Law Journal, 2023) herausgearbeitet hat: Vismann selbst war die zentrale Brückenfigur zwischen beiden Welten — und wurde dabei gründlich missverstanden.

1996/1999 besuchte Vismann eine Critical-Legal-Studies-Konferenz am Birkbeck College in London und schrieb einen Tagungsbericht, der mit der fast programmatischen Frage endet: „In my country, CLS is … Why not in Germany, too?“ Ihr eigenes Werk lässt sich als Versuch lesen, eine genuin deutsche Antwort auf diese Frage zu geben — aber eben nicht über Semiotik/Psychoanalyse/Dekonstruktion, sondern über Medientheorie.

Das Problem: Als ihre Texte ins Englische übersetzt und von angloamerikanischen „Crits“ rezipiert wurden, wurde sie fast ausschließlich als eine weitere Stimme im Chor der „poststrukturalistischen“ Rechtstheorie gelesen — neben Derrida, Lacan, Foucault, Legendre —, weil das die gemeinsame Diskurswährung war, über die man sich mit ihr verständigen konnte. Ihre eigentlich spezifisch deutsche, medientheoretische Pointe — dass es um Materialität, technische Apparate, Operationsketten geht, nicht um Textinterpretation — ging dabei weitgehend verloren. Peter Goodrich etwa würdigt Vismanns Aktenbuch in hohen Tönen, ohne Medientheorie oder Kulturtechnik auch nur zu erwähnen; Kittler kommt in angloamerikanischen „Law and New Media“-Sammelbänden, in denen Vismann prominent vorkommt, gar nicht vor.

Die Differenz lässt sich so zuspitzen:

Cultural Legal StudiesJuridische Kulturtechniken
Disziplinäre HerkunftLaw and Literature, Cultural Studies, Critical Legal StudiesDeutsche Medientheorie (Kittler-Schule)
Grundhaltunghermeneutisch-interpretativanti-/post-hermeneutisch, materialistisch
UntersuchungsobjekteNarrative, Filme, Populärkultur, RhetorikAkten, Archive, Tische, Kalender, technische Apparate
Theoretische ReferenzenLacan, Derrida, Foucault (als „Theorie“)Foucault (als Methode), Luhmann, Kittler
Verhältnis Beschreibung/Kritikoft normativ-politisch vorausgesetztdeskriptiv zuerst, Kritik ergibt sich sekundär
LeitfrageWie konstituieren sich Recht und Kultur wechselseitig als Bedeutungssysteme?Welche technischen Operationen bringen Recht als Effekt allererst hervor?

Dennoch gibt es Berührungspunkte und Brückenprojekte: Das sogenannte „Legal Materiality“-Netzwerk (Hyo Yoon Kang, Sara Kendall) wird von Minkkinen als die Vismann theoretisch am nächsten stehende angloamerikanische Strömung genannt — hier verbinden sich materialitätstheoretische Impulse mit der Offenheit der Cultural-Legal-Studies-Szene für Interdisziplinarität. Auch Bruno Latours rechtsethnographische Arbeit (The Making of Law, zum Conseil d’État) wird gelegentlich als Scharnier gesehen.

Kurzer Hinweis zur Einordnung des Forschungsstrangs „Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken“

Dieser Strang (den Vismann selbst an der Bauhaus-Universität Weimar begründete) versteht sich explizit als Fortsetzung von Vismanns medientheoretischem Programm — erweitert um kunsthistorische Bezüge zu Aby Warburg (Pathosformel, Bildatlas-Methode). In Minkkinens Aufsatz wird er in einer Fußnote ausdrücklich als Fortführung von Vismanns „Kulturtechniken des Rechts“-Programm genannt. Er steht damit eindeutig in der deutschen medientheoretischen Linie und grenzt sich — ähnlich wie Vismann selbst — gegen eine zu schnelle Assimilation in die angloamerikanischen „Law and Humanities“- bzw. Cultural-Legal-Studies-Container ab, ohne die beiden Traditionen als unversöhnlich zu behandeln.

Vismann – Vesting – Steinhauer: Drei Positionen der Medien- und Kulturtechnikforschung des Rechts

Alle drei Autor:innen gehören zur selben deutschen Denkschule — der Verbindung von Rechtstheorie mit Medien-/Kulturtechnikforschung —, und sie sind biographisch und institutionell eng miteinander verflochten (Weimar, Frankfurt). Gerade deshalb lohnt der Vergleich: Es handelt sich nicht um drei beliebige Positionen, sondern um eine Art Generationen- und Richtungsstreit innerhalb eines gemeinsamen Feldes.

Institutionelle Verflechtung

  • Cornelia Vismann (1961–2010): Professorin für „Geschichte und Theorie der Kulturtechniken“ an der Bauhaus-Universität Weimar (2008 bis zu ihrem Tod).
  • Thomas Vesting: Professor für „Öffentliches Recht, Recht und Theorie der Medien“ an der Goethe-Universität Frankfurt (seit 2002).
  • Fabian Steinhauer: übernahm nach Vismanns Tod denselben Weimarer Lehrstuhl (vier Jahre Vertretung), bevor er über mehrere Lehrstuhlvertretungen schließlich an das Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie nach Frankfurt wechselte — also genau an den Ort, an dem Vesting lehrt.

Steinhauer positioniert sich also explizit als institutioneller und programmatischer Erbe Vismanns, während Vesting als eigenständiger, zeitgleich etablierter Vertreter derselben Grundthese gilt — und beide werden in der Forschungsliteratur regelmäßig nebeneinander genannt (so etwa im ZMK-Gedenkheft für Vismann 2011).

Die gemeinsame Grundthese — und ihre entscheidende Differenz

In besagtem Gedenkheft wird der Kern der Sache präzise benannt: „Mit Thomas Vesting, dem Autor eines zweibändigen [inzwischen vierbändigen] Werks über Die Medien des Rechts*, teilte sie [Vismann] die Auffassung, dass ‚Recht als Medienkonstellation begriffen werden und analysiert werden muss‘ (Vesting) — während Vesting [dies] aus der Einsicht in die ‚fundamentale Abhängigkeit rechtlicher Normativität‘ [von Medien] begründet, sprach Vismann nicht von Schrift oder Sprache an sich, sondern von Kulturtechniken.“*

Das ist die zentrale Scheidelinie, die sich durch alle drei Positionen zieht: Vesting denkt in großen Medienepochen, Vismann (und ihr folgend Steinhauer) denkt in konkreten technischen Einzeloperationen.

Thomas Vesting: die systematische, epochale Variante

Vestings Hauptwerk, die vierbändige Reihe Die Medien des Rechts (Sprache, 2011 — Schrift, 2011 — Buchdruck, 2013 — Computernetzwerke, 2015), organisiert die Rechtsgeschichte entlang einer klassischen medienhistorischen Epochenfolge — eine Abfolge, die unverkennbar der kanadischen Medientheorie (Innis, McLuhan, Ong) und, vermittelt über David Wellberys Begriff der „semantischen Vorleistungen“, auch Luhmanns Systemtheorie der gesellschaftlichen Evolution verpflichtet ist. These: Rechtliche Normativität ist „fundamental abhängig“ von den jeweils herrschenden Medien ihrer Epoche — ein Beispiel, das Vesting selbst gern anführt: Die moderne Vorstellung subjektiver Freiheitsrechte sei an die bürgerliche Romankultur des 18./19. Jahrhunderts gekoppelt, als deren implizite „semantische Vorleistung“. Sein 2015 neu aufgelegtes Studienbuch Rechtstheorie popularisiert diesen „kulturwissenschaftlichen und medientheoretischen Ansatz“ explizit für die juristische Ausbildung — Vesting ist der Systematisierer und Didaktiker dieser Denkrichtung, der sie lehrbuchfähig macht, dabei aber an einer linearen, stufenförmigen Fortschrittserzählung der Medienepochen festhält.

Cornelia Vismann: die radikale, anti-systematische Gründerin

Vismanns Akten: Medientechnik und Recht (2000) begründet das Feld „Recht als Kulturtechnik“ überhaupt erst. Entscheidend ist aber, dass sie gerade nicht von „Schrift“ oder „Sprache“ als großen, abstrakten Medienkategorien spricht, sondern von höchst konkreten, oft unscheinbaren technischen Objekten: dem Gerichtstisch, der Aktenmappe, dem Mikrofon, der Sitzordnung. Ihre Kernunterscheidung — Personen handeln de jure autonom, aber Kulturtechniken bestimmen de facto den tatsächlichen Verlauf — zielt nicht auf eine Epochengeschichte, sondern auf eine radikal deskriptive, foucaultianische Mikroanalyse einzelner Operationsketten. Bezeichnend auch: Minkkinen (2023) stellt fest, dass es kein einziges Buch gibt, in dem Vismann ihren Ansatz systematisch-zusammenfassend darlegt — ihr Werk bleibt bewusst fragmentarisch, essayistisch, unsystematisch, anders als Vestings geschlossene Vierbänder-Architektur.

Fabian Steinhauer: Vismanns Erbe, radikalisiert und gegen Vesting gewendet

Steinhauer führt Vismanns anti-systematischen, materialtechnischen Impuls fort, erweitert ihn aber um Aby Warburgs kunsthistorisches Instrumentarium (Pathosformel, Bildatlas-Methode) — und wendet sich dabei, oft explizit, gegen Vestings epochale Großerzählung. Sein Leitbegriff des „Dogmas der großen Trennung“ (nach Jack Goody) ist im Kern eine Kritik an genau jener Art von Stufenmodellen (mündlich → schriftlich → gedruckt → digital), wie Vesting sie seinen vier Bänden zugrunde legt — Steinhauer besteht stattdessen darauf, dass Recht „unbeständig, vague, polar“ sei, „pendele“ statt sich linear zu entwickeln.

Konkret wird diese Differenz in einer direkten Kritik, die Steinhauer auf seinem Blog formuliert: Vesting gehe (mit Daniel Damler) davon aus, dass „das Recht auf Bildern ‚aufruht‘ (nicht: pendelt)“, wobei Bilder und Metaphern als „zentrale Steuerungsinstanz“ bzw. „das Denken gestaltende Macht“ fungierten. Steinhauers Einwand: „Der Vergleich fehlt bei Vesting, die Interpretation fehlt“ — er wirft Vesting also vor, Bilder letztlich repräsentationalistisch-statisch zu behandeln (als stabile „Steuerungsinstanzen“), statt ihre dynamische, rekursive, im Warburg’schen Sinne „pendelnde“ Operationalität ernst zu nehmen.

Zusammenfassender Vergleich

VismannVestingSteinhauer
InstitutionKulturtechniken, Weimar (bis 2010)Öffentliches Recht/Medientheorie, FrankfurtWeimarer Nachfolge → MPI Frankfurt
HauptwerkAkten (2000), Medien der RechtsprechungDie Medien des Rechts I–IV (2011–2015)Blog/Zettelkasten, Vom Scheiden, Warburg-Projekt
Grundeinheit der Analysekonkrete Kulturtechniken (Akte, Tisch, Mikrofon)große Medienepochen (Sprache, Schrift, Druck, Netz)graphische Operationen, Bildformeln
Geschichtsmodellnicht-linear, mikrologischlinear-evolutionär (Luhmann-nah)zyklisch/„pendelnd“, gegen Epochenmodelle
Theoretische BezügeKittler, Foucault, (sekundär) Lacan/DerridaLuhmann, Wellbery, Medienepochentheorie (Innis/McLuhan)Warburg, Vismann, Blumenberg, Kritik an Luhmann
Stilessayistisch, unsystematisch, kein Gesamtwerksystematisch, lehrbuchförmig, enzyklopädischfragmentarisch, assoziativ, bewusst „unrein“
Verhältnis zur BildfrageBilder als ein Fall unter KulturtechnikenBilder als „Steuerungsinstanz“ (mit Damler)explizite Kritik an Vesting: Bilder „pendeln“, „ruhen“ nicht

Fazit

Man könnte die drei Positionen als These – Verbreitung – Gegenthese beschreiben: Vismann begründet 2000 das Feld mit einer radikal partikularistischen, anti-systematischen Geste; Vesting übersetzt dieselbe Grundeinsicht („Recht ist Medienkonstellation“) in ein lehrbares, systematisches, letztlich an Luhmanns Evolutionsmodell anschlussfähiges Vier-Epochen-Schema; Steinhauer schließlich beerbt institutionell und programmatisch Vismann, radikalisiert deren Antisystematik mit Warburgs Bildwissenschaft und positioniert sich dabei explizit gegen die Art von linearer Medienepochen-Erzählung, für die Vesting im Feld steht.

III.

Soweit, so lustig und verrückt! Die Fehler habe ich alle mal drin gelassen. Claude oder Perplexity haben meine Aufgabe ausgelegt. Die Form der Frage haben sie so ausgelegt, dass sich juristische Methode und juridische Kulturtechnik zum verwechseln ähnlich sind. Hier sind Personen, die repräsentieren Meinungen. In Fällen gleichen sich die Meinungen oder sie gleichen sich nicht, dann stehen sie im Gegensatz oder aber sind Meinungen in unterschiedlichen Kompetenzbereichen.

Diese Assoziation zwischen juristischer Methode und juridischer Kulturtechniken kann man kappen. Man muss zur Darstellung dessen, was Cultural Legal Studies und die Forschung zur Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken nicht unbedingt auf Bücher und veröffentlichte Publikationen zurückgreifen. Man muss nicht das Wesen der Forschung an einem Wesen festmachen, das Mensch, Subjekt und Person sein soll und das Meinungen repräsentiert. Man muss die Personen, Subjekte und Menschen nicht als Repräsentanten ihre Meinungen und als gegnerische Partei anderer Parteien vorstellen. Man muss die Meinungen nicht als beständigen Komplex behandeln. Das alles kann man machen, ist zur Orientierung auch hilfreich. Ich bin mir sicher, dass die Algorithmen fehlen, also auch Fehler mache. Ob sie mehr oder weniger Fehler als die Personen machen, da bin ich unsicher.

Die Antworten von Claude und Perplexity gehen auf den Zettelkasten und den Blog Unter dem Gesetz ein. Das machen Lehrbücher und wissenschaftliche Literaturen manchmal nicht, manchmal schon. Vestings Medien des Rechts arbeitet zumindest auf der Ebene der Explikation mit Büchern und wissenschaftlichen Publikationen, explizit nicht in der Form von Computernetzwerken oder Bildern (tabula picta), nicht mit Akten und Kalendern, nicht mit Tischen oder Stühlen, nicht mit Lebensmitteln und Zäunen, nicht mit Bällen und Lanzen. Vismann arbeitet mit Akten, sogar mit Lanzen und Schleiern und mit dem Mythos. Claude und Perplexity sind anders, aber nicht total anders, weil sich stets und unstets irgendwo jemand findet, der auch anders als diejenigen arbeiten, deren Arbeit man sich als normal oder selbstverständlich vorstellt. Claude und Perplexity arbeiten fortschrittlicher oder rückschrittlicher als andere (aber nicht total andere), je nachdem, wie man solche Quellen jenseits des Buches und der Wissenschaftsverlage qualifiziert.

Die Form der Antwort ist bei Claude und Perplexity nach innen hin kein Verzetteln, keine Photographie, keine Bilderliste, kein bewegtes Bild. Das ist auf der Innenseite vollständig ein systematisiert Text. Auf der Aussenseite ist die Form der Antwort nur teilweise systematisch, sagen wir das so: die Form gibt sich die Form eines Systems. Man kann sie leicht in einen Zettel verwandeln und in zu einem Haufen anderer Zettel legen, das System ist unbeständig. Die Cultural Legal Studies und die Forschung zur Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken nehmen multiple Epistemologien wahr, die Claude und Perplexity gefiltert kennen und selbst wieder filtern, das ist Fiktion im Sinne von Yan Thomas und Kontrafaktur im Sinne von Steinhauer. Das Filtern ist Kanzeln und Chance wahrnehmen im Sinne von Vismann. Die Alghorithmen censieren die Wahrnehmung, sie scheiden, schichten, messen, missen und mustern sie. Die Antwort sieht aus wie juristische Methode, sie ist rekursiv, mimetisch und kreuzend, also dank und durch ‚Operationsketten‘ oder graphische Züge juridischer Kulturtechniken erstellt worden. Diese Antwort ist eine Scheidekunst, sie schichtet und skaliert, misst (begehren/ messen) und mustert das Wissen vom Recht. Unter der Schwelle der Sätze arbeiten die Alghorithmen. Unter der Schwelle der Kommunikation arbeiten Operationen. Unter der Schwelle des logos operiert Energie. In die Antwort sind technische Infrastrukturen, Serverfarmen und Satelliten involviert. In China könnte die Antwort anders ausehen. Sogar wenn nicht ich, sondern jemand anders aus dem MPI diese Frage stellt, könnte die Antwort schon anders aussehen, weil Claude oder Perplexity mich schon kennen und meinen Frage und ihre Bewertung kennen, sie mustern mich, ich sie. Damit kann man imaginär und innovativ umgehen, denn das ist Bildung.

Ich nehme Claudes und Perplexitys Antwort einfach mal ernst und werde jetzt das, was Claude oder Perplexity sich unter dem Namen Fabian Steinhauer (klingt wie ausgedacht, ist es ja auch!) vorstellen. Jetzt nicht mehr Nehmen-Teilen-Weiden. Jetzt einmal Buhlen-Ballern-Puhlen.

IV.

Tropenrecht, oder: Buhlen-Ballern-Puhlen (2026)
Wenn man davon ausgeht, dass juridischen Kulturtechniken bildende Techniken sind und jede dieser bildenden Techniken als Einheit der Differenz von ‚Distanzschaffen‘ und ‚Verleibung‘ analysiert und kritisiert werden kann, dann vergrößert sich der Abstand zur Antike, zum Barock oder zur Moderne nicht unbedingt. Dieser Abstand kann sich dann vergrößern und verkleinern. Insoweit verstee ich die Antike, das Barock oder die Moderne, mit der wir leben, als verschlungenen Antike, als verschlungenes Barock und als „verschlungene Moderne“ (Karin Harrasser).
Ein aktuelles Forschungsprojekt gilt der Anthropofagie. Darunter verstehe ich eine Sammelbezeichnung juridischer Kulturtechniken, mit denen sich anthropovague Wesen wiederholen, sei es konstituierend, instituierend, substituierend oder restituierend. Das soll keine allgemeine Definition sein. Das soll das Fragen bilden und das Antworten bilden.
Hans Holbein malt das erste Gemälde an der Historie zur Anthropofagie, auf dem Brasilien als Polis/ Polos/ Polus erscheint. Brasilien ist da, wo auf anderen Gliben der Nordpol ist. Holbein liefert mit diesem Gemälde ein Manual und eine Summe seiner Wahrnehmung anthropovaguer Wesen. Das sind zum Beispiel die Wesen der brasilianischen polis, des brasilianschen polos/ polus. Das sind zum Beispiel die Wesen der Tropen. Das sind aber auch die beiden Diplomaten im Bild. Holbeim malt dieses Gemälde mit technischen Objekten, die Polobjekte und Klappobjekte sind. das sind bolische und tropische Objekte. Das sind Objekte des Buhlens, Ballerns und Puhlens. Sie braucht man nicht unebdingt, man braucht sie dann, wenn man händeln will, was elliptisch kreist und schwankend kursiert. Holbein malt auch eine Regula als Klapp- und Polobjekt, er versieht die Regula mit einem Scharnier. Damit stellt er in Frage, ob der Begriff des Rechts unübersetzbar in Barbara Cassins Sinne ist. Der Rechtsbegriff kann doch eine Übersetzung des Regenbegriffes sein. Der Begriff der Regeln kann eine Übersetzung des Begriffs der Regie sein. Holbei assoziiert juridische Kulturtechniken mit condere/ condire, mit rego (regieren) und rigo (rennen/ rinnen lassen d.h. machen, was der Sämtliches macht, das wie der Blitz ist), Holbein bildet Normen und Formen durch Bilder der Bewegung und mit Formen, durch die Regen geht, also etwas bewegt und bewegt wird).

Die Form des Fragens und Antwortens kann eine Form sein, die buhlt, ballert und puhlt. Ist eine juristische Methode an einem System interessiert, das kein bewegliches System sein soll oder aber eines der Systeme sein soll, die stabil und stabilisiernd, ausdifferenziert und architektonisch sind, dann passen juridische Kulturtechniken, die bilden, indem sie buhlen, ballern und puhlen nicht zu dieser juristischen Methode. Was ist aber, wenn die Wahrnehmung des Rechts und der Rechte mit Normen und Formen zu tun hat, die elliptisch kreisen und schwankend kursieren? Was, wenn man ein System wahrnimmt, das nicht aus den deutschen Nationalstaat zwischen 1800 und 2026 ausgerichte ist? Was ist, wenn man ein System der Anthropofagie wahrnimmt oder Anthropofagie auch ohne System wahrnimmt? Es kann sein, dass die aufsitzenden und ausschlagenden Wesen nicht systematisch sind, aber! Es kann es sein, dass die Anthropofagie und die anthropovaguen Wesen weder systematisch sind noch das Andere des Systems, sein Gegensatz, seine Abwesenheit oder sein Feind wären. Wir werden es mit verschlungenen Systemen und verschlungenen Umwelten zu tun haben.

Bild- und Rechtswissenschaft bildet – und die Form dieser Forschung und Lehre kann man durchaus als buhlend, ballernd und puhlend beschreiben. Seit einigen Jahren lese Bild- und Rechtswissenschaftler, was geschrieben noch nicht steht – und sie schreiben jenseits der Schrift, sie scribblen, filmen und fotografieren, das sind durchaus ‚relativ viele‘ Bild- und Rechtswissenschaftler. ceterum Censeo: Österreich war anschlussfähig. Man muss diese Bild- und Rechtswissenschaftler nicht kennen, man kann sie kennen und soll sie dann kennen, wenn man eine Bild- und Rechtswissenschaft begehrt. Man kann zum Beispiel ins Routledge Handbook if Cultural Legal Studies schauen, da erfährt man was, wenn auch wieder in die Form des Buches übersetzt. Wenn Hannes Seidl und Daniel Kötter noch einmal das Musiktheatherstück Land inszenzieren und dann Land.Libretto verteilt wird, dann kann man fünf Stunden lang auf einer Wiese im Theater mehr davon erfahren, wie Bild- und Rechtswissenschaft buhlt, ballert und puhlt, das kann man dann lesen und betrachten (das Stück ist eine Kooperation). Das kommende Projekt zur den anthropovaguen Wesen und die Kooperation mit Bruno Vieira wird noch öfters was zum Buhlen-Ballern-Puhlen bringen.

Buhlen, so die Gebrüder Grimm, sei ein hofieren. Man setzt den Hof nicht voraus, man macht den Hof. Deie Norm und die Form des Hofes erscheinen in ihrer Wahrnehmung, also durch Einbildung und Vorstellung, Perzeption und Erfahrung sowie Übung und Ausübung. Die Institution erscheint durch das Instituieren. Das Bild durch das Bilden. Das Recht erscheint durch seine Praxis und Poiesis (u.a. Auto-, Car-, Akten- und Passionspoiesis). Buhlen, so sagen das die Grimms, sage man gerne vom Luft-fächern, von flatterhaften Wind, also von Bildobjekten, wie das vexillum eines ist. Man, uns zwar stellvertretend durch die Grimms, sagt, „auch diese construction gilt von winden und schmetterlingen“, man sagt das von der Konstruktion des Buhlens. Die Brasilianer ballern gerne, das kann man detailliert nachweisen, die Deutschen aber auch. Das Ballern bildet, besonders durch das Emblem, von dem man sagt, es käme aus Griechenland und mit dem Wort emballein. Puhlen oder pulen, auch pulieren oder polieren, das ist auch pflügen, dazu gibt es schon haufenweise durchpflügte Literatur, wie zum Beispiel Mommsens Texte zur vorgeschobenen Linie namens pomerium.

Es gibt keine Kulturtechnikforschung, außer man tut sie. Ich würde empfehlen, Kulturtechnikforschung unter Auschöpfung sämtlicher, auch juridischer Kulturtechniken zu betreiben. Ich würde empfehlen, dieser Forschung nicht in einer Form zu betreiben, die einem auch durch juristische Methoiden vertraut ist. Ich würde alsi zum Beispiel Cornelia Vismann einmal nicht als Person und Repräsentatin einer Meinung und als Stellvertreterin Kittlers behandeln. Ich würde einmal nicht die Kunst anwenden, Schulbildung so so betreiben, wie man das aus juristischen Lehrbüchenr kennt. Ich würde Vismann zum Beispiel einfach mal verschlingen oder um sie buhlen, um sie herum zu ballern und an ihr zu puhlen. Ihre Schreiben würde ich hofieren, mit ihnen ballern und puhlen. Das musst man nicht tun, man kann es tun. Man soll es nur tun, wenn man das begehrt – zum Beispiel, wenn sich einem Fragen stellen, die nicht in die Form eines durch juristische Lehrbücher vertrauen Fragens gebracht werden können. Die Welt ist schon rekursiv, mimetishc und kreuzend genug, da kann man schon mal abschweifen, herumschweifen und das alles auch noch entweder asketisch oder exzessiv, wie eine Nymphe oder ein Flussgott.

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