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KI, oder: Algorithmen wiederholen

I.

Seit der Antike werden Juristen, das Recht und die Rechte gebildet. Sie sind gebildet und bilden auch. Sie bilden sich und andere, bilden natürliche und juristische Personen. Sie bilden Dinge und Handlungen.

Ein Effekt der Kodifizierung, Systematisierung, Nationalisierung und Monopolisierung rechtlichen Wissens liegt darin, dass einer Reihe von Juristen ihr Wissen eigen geworden ist. Es ist ihnen nicht mehr fremd. Das zumindest behaupten einige dieser Juristen, öfters in Gesellschaften mit einem Beratungsmonopol. Mit verständlich souveränem Selbstbewußtsein behaupten sie ihre Kompetenz und nennen es (vereinzelt und ‚isoliert wie römisches Recht‘ (Fritz Schulz)) Selbstbehauptung.

Man kann so eine Form der Kompetenz auch eine inwendige, asymmetrische Selbstbehauptung nennen. Man ist kompetent, Recht zu sprechen, ohne als dasjenige qualifiziert zu sein, was man einen ‚Sprach- und Sprechenswissenschaftler‘ nennt. Es reicht manchen Rechtswissenschaftlern, Rechtswissenschaftler zu sein, um die ganze Welt und alles in ihr juristisch besprechen, beschreiben und bezeichnen zu können. Manche glauben, die künstliche Intelligenz nutzen zu können, ohne sich in die Geschichte und Theorie der künstlichen Intelligenz und ihrer juridischen Kulturtechniken einarbeiten zu müssen. Das ist nicht unbedingt falsch, es ist relativ richtig. Man kann auch einen Computer oder ein Auto nutzen, ohne zu verstehen, wie ein Computer oder ein Auto funktioniert. Man kann mit dem Sprechen operieren, ohne zu kommunizieren, welchen Sprachbegriff man eigentlich hat. Die Menschen sprechen schon lange bevor sie einen Begriff der Sprache haben. Sie sprechen auch ohne zu begreifen, was Sprache ist. Die eine inwendige, asymmetrische Selbsthauptung des Rechts kann es also geben. Ob das Recht deswegen autonom oder ausdifferenziert ist, das ist eine andere Frage. Selbstbehauptungen sind relativ richtig, also relativ falsch.

Manche Juristen und Rechtswissenschaftler bauen auf solche Selbstbehauptungen. Sie bilden sich und das Recht so aus. Manche von ihnen assoziieren das Wissen um’s Recht und seine Wahrnehmung dann mit den Begriffen des Eigenen, des Propriums, der Autonomie und Autopoiesis. Nicht in allen Ländern hat sich das epistemische Monopol gleichermaßen eingerichtet. In einigen Ländern hält sich dass epistemische Monopol der Juristen und Rechtswissenschaftler stärker als in anderen Ländern. Nicht allen Juristen und allen Rechtswissenschaftlern ist ihr Wissen eigen geworden, nicht alle gehen davon aus, dass sie sich ihr Wissen angeeignet und ihre Kompetenz quasi unkündbar und beamtet gesichert hätten. Einige Juristen und sogar einige Professoren behaupten sogar, man solle den Juristen und Rechtswissenschaftler stets nur befristete Kettenverträge geben, damit sie ihre eigene Ontologie und Phänomenologie operativ begreifen. Das Konzept so einer Verkettung? Das wäre eine Epistemologie der Mitarbeiter oder Kooperateure. Das wäre Epistemologie zur Miete. Das ist multiple Epistemologie.

Zu jeder Zeit und an jedem Ort gibt es auch Randfiguren, Aussenseiter und alternative Juristen und Rechtswissenschaftler, die über das souveräne Bewußtsein und die eigensinnige Reflexion von Juristen und Rechtswissenschaftler nicht nur staunen, sondern sie auch kühl analysieren und kritisieren. Dazu zählen zum Beispiel im 19. Jahrhundert die Baseler Archäologen, also der Savigny-Schüler und Rechtshistoriker Johann Jacob von Bachofen, der Historiker Jacob Burkhardt, der Altphilologe Friedrich Nietzsche sowie der Bild- und Rechtswissenschaftler Aby Warburg. Das ist ein kleiner Ausschnitt.

I.
Grundbindungen des Textens, der Textilien und der Texte (Leinwand/ Köper/ Atlas)
In der Moderne des Maschinenrechts lebt Antike nach. In der Moderne der Künstlichen Intelligenz lebt Antike nach. Im ‚Maschinenraum der Götter lebt Antike‘ nach.
II.
Maschinenrecht
Wenn man von Geburt Wuppertaler, vom Blut Deutschrömer und vom Herzen aus den beiden Hafenstädten St. Petersburg und Recife ist, dann liegt folgendes nahe. Dann liegt es nahe, graphische Kulturtechniken, die auch juridische Kulturtechniken sein sollen, aus dem maschinellen, automatischen, digitalem und algorithmischen Texten (d.i. Schreiben, Bilden oder Fabrizieren) heraus wahrzunehmen. Man nimmt dann an den Texten, der Lesbarkeit und den Gesetzen u.a. das wahr, was bei ihnen in Formen der Textilindustrie kooperiert.
IV.
Das Maschinenzeitalter des Rechts und das digitale, algorithmische und künstlich intelligente Zeitalter des Rechts fängt in dem Moment in Wuppertal an, als die Textilindustrie dort anfängt. Das war, bevor Wuppertal explizit anfing, sich als Wuppertal zu begreifen. Das war, noch bevor Neumanns Abteikirche der Benediktiner in Neresheim geweiht und Luis XI. geköpft wurde.
Das digitale und künstlich intelligente Maschinenrecht fängt in Wuppertal nicht mit Karl Marx, Felix Guattari, Friedrich Kittler, Elon Musk oder Peter Thiel an. Das jüngste und doch schon künstlich intelligente Maschinenrecht fängt dort nicht mit den angeblich kostenfreien Versionen von Claude und Perplexity, ChatGTP oder Meta an.
Man soll sich als Jurist, Bild- und rechtswissenschaftler nicht von den Macht- und Männerphantasien, Werbesprüchen und Dealertricks jüngster Jungs gleich ins Bockhorn jagen lassen.
Im Bild sieht man eine Tafel, die die digitale Maschine names Mule-Jenny über drei sogenannte Grundbindungen des Textens oder des Textils erklärt, nämlich über die Leinwand, den Köper (d.i. Ke(e)per/ Kieper/ Träger/ Strebebalken/ Barren) und den Atlas.
Diese Tafel ist eine Schultafel, weil dieses maschinelle, digitale Schreiben von Texten und Textilien den Grundschulkindern in Wuppertal eingeimpft wird.
Das Raster auf der Tafel ist ein Raster juridischer Kulturtechnik. Leon Battista Alberti nennt das ein velum, einen Schleier. Vismann nennt das ein Ideogramm der Kanzleien.

Bricht der Streit darum auf, was dem Wissen um das Recht eigen und was ihm fremd sei, dann handelt es sich nicht um eine Premiere. Es handelt sich dann um die Wiederholung eines Streites. Anders gesagt: dann setzen sich Ökonomie, Ökologie und Echo fort. Dann setzen sich Reflexion, Rekursion und Resonanz mit ihren jeweiligen Limits fort. Bricht zum Beispiel an der Frage nach der Technik künstlicher Intelligenz auch die Streit darum auf, wie Juristen und Rechtswissenschaftler „lesen, schreiben, denken“ (Markus Krajewski), wie sie „nehmen, teilen und weiden“ (Carl Schmitt), wie sie „bauen, wohnen, denken“ (Martin Heidegger), wie die ‚buhlen, ballern und puhlen‚ (Fabian Steinhauer), dann wiederholt sich ein Rechtsstreit, in dessen Moderne Antike nachlebt.

Der Begriff des Rechtsstreites ist dem Begriff des Bilderstreites nicht nur affin bis verwandt. Teils bezeichnen beide Begriffe denselben Streit, etwa dann, wenn man sich fragt, von welchem Menschenbild und welchem Bild der Gesellschaft eine Idee des Rechts ausgehen kann, welcher Anschauung mit dem Rechtsbegriff assoziiert wird oder ob man das Wort Recht auch metaphorisch, im figürlichen, bildhaften oder übertragenenen Sinne und mit übertragenden Sinnen verwenden darf.

Die Forschung zur Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken geht diesem Streit, dem Verhältnis zwischen Rechtsstreit und Bilderstreit grundlegend nach, d.h. ohne Limitierung durch eine Episode der Rechtsgeschichte und ohne Limitierung durch nationalstaatliche Grenzen. Sie geht ihr nicht interdiszplinär nach, sondern mit der Überzeugung, dass man diesem Streit ohnehin vergleichend und unter Betrachtung seiner pendelnden, kreisenden, kursierenden und kreuzenden Dynamik nachgehen sollte. Weil die Methoden und Begriffe für eine entsprechende Grundlagenforschung zur Geschichte und Theorie des Bilder- und Rechtsstreits, der Bild- und Rechtswissenschaft sowie der juridischen Kulturtechniken zwar vorliegen und nicht unbedingt unterentwickelt sind, aber selbst stets historisch und geographisch situiert sind, soll man so eine Forschung und Lehre mit dem Anspruch angehen, grundlegend zu werden, zu sein und zu bleiben. Diesen Streit soll man nicht nur zur Hälfte angehen, weil man seiner eigenen Machtposition nicht trauen sollte.

Sprechen und schreiben Juristen und Rechtswissenschaftler, macht es halb Sinn, nur die juristische Seite des Sprechens und Schreibens, nicht aber die medien-, kultur- und technikwissenschaftler Seite des Sprechens oder Schreibens zu erforschen und zu lehren. So arbeiten einige Rechtswissenschaftler, seitdem sie Rechtswissenschaftler sind. D.h. dass sie rekursiv, mimetisch und kreuzend arbeiten. Sie schreiben ihr Schreiben und bilden ihre Bildung. Ihren Beruf des Rechtswissenschaftlers oder Juristen haben diese Rechtswissenschaftler und Juristen nicht erfunden. Ihnen sagen zwar andere Kollegen, ihren Beruf gäbe es so gar nicht, zumindest gäb es dafür keine Lehrstühle in Deutschland. Aber teilweise arbeiten sie ohnehin nicht in Deutschland oder aber sie arbeiten lieber in Kanzleien, nicht als beamtete Lehrstuhlinhaber mit angeblich sicheren Pensionsanprüchen.

Kollegen sagen Kollegen, für ihre Schreiben gäbe es keine Zeitschriften oder aber, so einmal ein berühmter Kollege zu einem Kollegen: man könne die Zeitschrift auch dicht machen, wenn man seine Antrittsvorlesung und seinen Forschungsplan dort publizieren würde. Ganz falsch liegen die Kollegen nicht. Manchen Rechtswissenschaftlern ist ihr Ideal der Rechtswissenschaft und der Alltag praktischer Umsetzungen eigen und fremd. Oft machen sie ihre Schreiben sehr dicht, oft sind die sogar dicht, dann wieder nicht ganz dicht und dann wieder offen.

II.

Der Streit um KI und Algorithmen ist eine Wiederholung des Bilder- und Rechtsstreites. Auf dem Verfassungsblog, einem deutschen Blog, findet sich dazu folgender Text, die Einladung zu einem Symposium.

Thinking Machines, Thinking Lawyers

AI and the Future of Legal Research and Knowledge Production – Introduction to the Symposium

„This symposium explores the relationship between AI and the production and delivery of legal knowledge. It also interrogates how emerging AI-based capabilities are shaping the way lawyers think, research, and act. Traditionally, lawyering has been shaped through skills acquired by law students and young lawyers on the ground, be it the classroom, social interactions, or the courtroom. Lawyers spend years training how to read complex judgments, parse through jurisprudence, draft legal prose, and finesse their arguments, with crucial sociological insights from their cultural milieu. These skills are acquired through iteration, constant observations, specialized supervision, and most importantly, the space to fail and make mistakes. As the state of technology stands today, many of these tasks could easily be outsourced to companion chatbots and AI-managed workflows. The result is often a near-perfect first draft, a fully formed legal argument tailored to the judicial forum, and frictionless research. This has enormous cognitive and creative stakes for lawyering, and the stability of the legal profession as a whole. There are already reports of mass layoffs and restructuring within law firms to “replace” junior lawyers.

Lawyering in the age of AI is also riddled with contradictions, often between utilitarian and deontological views. For instance, a substantially AI-enhanced brief may increase a lawyer’s success in the courtroom. At the same time, it raises ethical concerns about the lawyer’s claims of ownership over the intellectual product. Consequently, what are the standards of permissibility when using AI to proofread a draft versus delegating the writing of the draft to AI itself? Similarly, does efficiency in terms of shaving off time to prepare a legal brief through AI replace the legal prose and persuasiveness of a human-authored one? These inconsistent observations cannot be resolved overnight, but a timely inquiry can help the legal profession understand what is at stake, and what can be mitigated.

Similarly, generative AI poses several crucial questions for legal academics, both philosophical and those concerned with the quality of the product produced by such platforms. There is no singular way of undertaking legal research, and given such methodological variety, what is the utility of AI among such different methods? Are there certain aspects of legal research and writing that can be delegated to AI, and some that must not ever be delegated? Is the AI-generated product worthy of engagement? What impact does employing AI assistance have on the individual and their cognitive capabilities? Answering many of these questions inevitably pushes us towards the most fundamental one: what exactly is the purpose of legal research, and where does the individual, especially one’s experiences, observations, voice, and thoughts, lie in this enterprise? These are extremely hard questions to answer, particularly once we move beyond the unhelpful approach of simply dismissing AI’s relevance. It is important in these discussions to note that while AI platforms may not present themselves as perfect legal researchers, given the pace at which technological change is progressing, it would become increasingly difficult to dismiss AI’s capabilities by simply quoting its substandard outcomes. The conversation needs to be cognisant of both present capabilities and future possibilities.

We are on the cusp of a change, nothing short of a revolution, in terms of how legal education and research are approached, and this symposium is an attempt to initiate a discussion on some of the questions identified above. The symposium pieces delve into the following themes. First, the impact of AI-enhanced lawyering on the ability of lawyers and legal scholars to think and write. This has both positive and negative consequences. AI tools, if used responsibly, can be used to enhance research by parsing through different methodologies (e.g. comparative, archival, socio-legal). However, there is no consensus on the limits of such use. At the same time, the lack of consensus around responsible use has far-reaching consequences for the future of the legal profession as a whole.

Lawyering is a set of tangible hard skills like the ability to understand a judicial decision and its jurisprudential lineage, and argue in a courtroom. There are equally important but invisible soft skills which lawyers and scholars continue to adopt throughout their careers. The ability to interact with clients, empathy, negotiation, cultural sensitivity, and emotional intelligence are some important examples. The rapid delegation of everyday legal tasks to AI not only weakens the hard drafting and research skills, but also eliminates opportunities for lawyers to hone their soft skills. Further, human-authored legal prose is ultimately an articulation of rational legal argument. But what marks it as unique and persuasive is the force of emotion. Lawyers spend years understanding the sophisticated manoeuvres that appeal to judges and clients. Delegating these tasks to technology risks the hollowing out of human creativity, emotions, and professional strategy that undergird seemingly technical prose. The Symposium pieces also explore how AI-enabled “groupthink” affects legal scholarship and threatens to replace the research skills acquired by lawyers and scholars.

Second, the problem of epistemic justice and epistemic pollution. Legal scholarship does not represent everyone fairly. We ask whether AI further entrenches and exacerbates these inequalities. And whether the communities that have historically been affected by the legal structures and courts are going to be further excluded. Inherent biases embedded in AI tools can shape whose knowledge is represented and whose is excluded. There are also numerous instances of AI generating false case citations and hallucinating legal scholarship that does not exist. These sources are regurgitated in judicial pronouncements. Awkward admissions by reputable judges and law firms, post facto, drive home the need to develop sensitivity and awareness around the pitfalls of mindless delegation. Legal education should also develop tools to enable lawyers and judges to identify and combat artificial research and argument.

Third, the aspects around research integrity and accountability. Artificial research and reasoning ultimately affect access to justice. The recent cases of hallucinations and false precedents being cited in court ultimately impact justice delivery. All participants in the justice system, from lawyers to judges, have been complicit in these isolated but growing incidents. Who is tasked with the responsibility of preserving the integrity of research in such cases, and who is the ultimate arbiter?

Lastly, the questions of institutional and regulatory approaches to generative AI. Here, we need to understand if existing mechanisms governing the bar and bench are aligned with the unprecedented pervasion of AI in the profession as well as in the justice system.

This symposium does not claim to present perfect answers, but is an attempt to initiate conversations on the multifaceted changes posed by AI-assisted capabilities to our traditional ways of doing legal research and teaching. We, therefore, also welcome responses from our readers!“ Siehe den Link hier.

III.

Die Frage nach der Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken wird unter anderem als Frage nach der Rekursion, der Mimesis und der Kreuzung verfolgt. Diese Forschung geht davon aus, dass in der Technik der Moderne, auch der modernsten und jüngsten Technik, Antike nachlebt.

Eine Antwort auf die Frage, die auch auf dem Verfassungsblog gestellt werden lautet, dass die Forschung diese Fragen unter Rücksicht auf „Tiefenzeiten und Mikrozeiten“ angeht. Einige Rechtstheoretker und Rechtshistoriker unterstellen, dass die künstliche Intelligenz und der Algorithmus nicht erst jüngst in das Recht und die Rechtswissenschaft einbrechen. Ein Teil der Forschung operiert explizit algorithmisch, rekursiv, mimetisch und kreuzend, weil die Forscher davon ausgehen, dass man mit Mitteln künstlicher Intelligenz etwas über künstliche Intelligenz erfährt. Davon gehe einige aus, seitdem zum Beispiel ihre Väter ihnen 1984 einen C-64 geschenkt haben oder sie bei Vergil vom Kybernes, dem Kybernetiker des Aeneas gelesen haben.

Unter der Formel ‚KI, oder: Algorithmen wiederholen‘ findet man auf diesem Blog mehr zu einem Begriff juridischer Kulturtechniken, der mit den Begriffen und der Praxis der Rekursion, der Mimesis und der Kontrafaktur/ Kreuzung assoziiert ist.

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