Vexillum, vexillatio und Wechsel: sie kommen in, über und mit Bilderlisten. Na und, was soll’s?

Ergebnis vorab für ungeduldige Schnellleser: Sie sind Fähnchen im Wind, nämlich flatterhafte Bilder, durch deren Form ein Regen geht. Was man dank und durch diese Bilder weiß, das weiß man wetternd und witternd.

I.

Es ist 2026 und die Woche nach Pfingsten. Es geht nach Wien. Regierungen schulen. Sie schulen schließlich auch, da soll man sie ab und zu zurückschulen. Insbesondere Staatsrechtslehrer wie ich sind dazu berufen, aber nur wenn es sich entweder um Wiener Regierungen oder aber Regierungen ‚Wiener Art‘ handelt (sonst nicht, keinesfalls!). Wenn’s Tafelregierungen (‚Regierungen von Tafelassoziationen‘) sind, dann bin ich besonders dazu berufen, zurückzuschulen.

Die Wiener School of Government, eine Art ENA, allerdings für einen Verwaltungsapparat, der seine katastrophalen und apokalyptischen Untergänge schon mehrfach hinter sich hat, veranstaltet in der dennoch kommenden Woche, und das sogar weiterhin fröhlich, eine Tagung zu Listen der Verwaltung. Hier sieht man das Programm:

In diesem Sommer arbeite ich zur Bildökonomie und zur Bildökologie, da ist die Tagung in Wien eine gute Gelegenheit, über ‚Listenwissenschaft‚ bei Aby Warburg und Cornelia Vismann zu sprechen. Ich befasse mich mit den Bilderlisten, mit denen sich Warburg und Vismann befasst haben und die man zu den Quellen des römischen Rechts zählt. Dabei ziele ich auf ein besonderes Bild solcher Bilderlisten, nämlich das flatterhafte Bild, dessen Wahrnehmung (und Wissen) wetternd und witternd funktioniert. Dieses Bild assoziiere ich mit den Begriffen vexillum, vexillatio und Wechsel.

Vexillum ist im engeren, ursprünglichen und technischen Sinne ein Bild, das entweder einen textilen Träger hat oder aber mit Stoffbändern verziert ist und auf/ an einem Stab (einer Lanze/ einer Stange/ a pole) angebracht ist, damit es in die Höhe und in den Wind gehalten werden kann. Neben dem Bildträger im engeren Sinne gibt es einen weitern Träger (auch noch im ursprünglichen, engeren und technischen Sinne), der ist Repräsentant einer vexillatio, das ist eine Verwaltungseinheit und Militäreinheit. Das vexillum wird auch als Standarte oder Banner bezeichnet, es ist ein Fähnchen im Wind; es soll eine Dynamik wahrnehmbar und umgänglich machen, die limitiert zu kontrollieren ist. Seine Träger sind selbst Teil dieser Dynamik, die darum dem strategischen, auch mit Scheitern kalkulierendem Wissen und dem Wissen des polus/ polos/ polemos zugerechnet wird. Im weiteren Sinne verstehe ich unter vexillum und vexillatio also die Bilder, die Fähnchen im Wind sind. Die Wahrnehmung solcher Bilder soll wetternd und witternd funktionieren.
Vexillum und vexillatio sind Worte und Bilder, die durch Rom gingen, dort verkehrten und nach Rom pendelten. Sie wurden ab und zu verwechselt. Es gibt sogar Leute, die davon ausgehen, dass der Begriff des Wechsels dem vexillum und der vexillatio affin bis verwandt sei. An manchen Tagen, wenn etwa die Luft sich weißschimmelig durch die Räume schiebt, dann ist mir, als sei ich einer von denen.

Listen operieren, ob sie kommunizieren, soll mir im folgenden Beitrag egal sein. Sie trennen, assoziieren und sie begleiten Austauschmanöver oder Wechsel, sind teilweise selbst Wechsel. Ob sie der Variation, Selektion und Retention (Restabilisierung) unterliegen, auch das soll mir bis auf weiteres egal sein. Ich denke über Operationen nach, nicht über Kommunikation. Es kommt nicht unbedingt darauf an, dass sich Listen in Gesellschaft befinden, auch nicht darauf, ob sie sich außerhalb von Gesellschaft befinden. Ich gehe nicht davon aus, dass die Fähnchen im Wind tauglich sind, Leitdifferenzen wie diejenige zwischen Inklusion und Exklusuon zu operationalisieren. Ich denke über Kulturtechnik nach und verwende den Begriff der Kultur nicht als Doppelgänger eines Gesellschaftsbegriffes. Den Begriff verstehe ich auf eine Weise, die Luhmann als Vormodern begreift. Kultur ist in dem Sinne immer noch Anhang von etwas anderem als dieser Kultur, meint dann, dass etwas anderes auf mehr oder weniger raffinierte Weise wiederholt, also z.b. bearbeitet und übertragen oder auf lehrbare Weise reproduziert wird. Das muss freilich nicht gleich die Gesellschaft oder etwas in der Gesellschaft sein.

Listen lassen mit Unbeständigkeit umgehen. Schafe kommen, Schafe gehen, gut, dass es Listen gibt. Bewohner, Gäste oder Insassen kommen und gehen. Das Geld kommt und geht: gut, dass es Listen gibt. Die Erntezeit kommt und geht, überhaupt alle Tage, Termine und Daten kommen und gehen: gut, dass es Listen gibt. Die Ämter und Aufgaben kommen und gehen; die Kunden, Mandanten, Klienten, Bittsteller und Aufträge kommen und gehen: gut, dass es Listen gibt.

Listen haben wegen ihres Umgang mit Unbeständigkeit auch eine ‚meteorologische Funktion‘, präzise bestimmt von Thomas Hobbes, der im Leviathan die Meteorologie als ein Wissen von Körpern und um Körper begreift, die vorübergehen (auch: passieren) und dabei zu säumigen Zeiten auf- und abtauchen. Säumige Zeiten sind Zeiten, die entweder schwer zu datieren sind oder aber an denen etwas auch dann notorisch unberechenbar bleibt, selbst wenn sie zu datieren und teilweise zu berechnen sind. Listen haben ökonomische und ökologische Funktionen, selbst dann, wenn die betroffenen Haushalte und Umwelten nicht homöostatisch, konstant oder im Gleichgewicht sind.

In Listen lebt Antike nach, denn da kommen sie her, aus der Antike und einer Zeit, in der auch die Antike noch modern war. Listen lassen akzentuiert und passioniert agieren. Sie können Formeln händeln.

Sowohl für Warburgs Bild- und Rechtswissenschaft als auch für Vismanns Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken sind Listen ‚bestimmend‘, also charakteristische Objekte, an denen man erkennen kann, um was für Wissenschaften es sich bei Warburg und Vismann handelt. Vismann erkennt man als eine, die zu dem forscht, was unterhalb der Schwelle des Rechts liegt und dennoch dabei kooperiert, Recht und Rechte wahrzunehmen. Vismanns Umgang mit Listen macht sie also zu jenem Vorbild einer Forschung zur Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken, als das ich sie betrachte. Warburg erkennt man durch seinen Umgang mit den Bilderlisten römischen Rechts als jenen n Bild- und Rechtswissenschaftler, der zudem noch Polarforscher und unerkannt kreditberatend ist. In seiner Perspektive geht die ‚meterologische Unbeständigkeit‘ nämlich mit Polarität einher, solche Listen liefern nach Warburg präzise Techniken der Kreditierung. Vismann entwickelt den Kern ihrer Listenwissenschaft im Buch über die Akten und im Buch vom Griechenland. Warburg entwickelt sie im Mnemosyneatlas. Beide kommen auf das flatterhafte Bild, das als vexillum, vexillatio oder Wechsel bezeichnet werden kann und das bei einem Wissen kooperiert, das wettert und wittert.

II.

Wir kommen auf zwei Quellen des römischen Rechts zu sprechen und darauf, wie sich Aby Warburg und Cornelia Vismann mit diesen Quellen befasst haben. Bei diesen beiden Quellen handelt es sich um die Notitia Dignitatum und den Kalender des Filocalus.

Was ist eine Quelle des römischen Rechts? Was sagt der verwendete Genitiv über die Beziehung zwischen Quelle, Recht und Rom? Meine Überlegungen sind Teil der Bild- und Rechtswissenschaft sowie der Forschung zur Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechniken. In diesem Feld trifft man manchmal auf Kolleginnen und Kollegen, die die Rechtswissenschaften von der Bildwissenschaft so unterscheiden, wie sie die Rechtswissenschaft von der Medienwissenschaft, der Kulturwissenschaft und überhaupt allen anderen Wissenschaften unterscheiden. Manche deutsche Juristen gehen dann davon aus, dass das Recht ein Proprium besäße und dass Recht nur Recht und nur Recht Recht sei. Manche gehen noch davon aus, dass es Nachbarwissenschaften gäbe. Ich nehme das wahr, kann es in Deutschland kaum ignorieren,weil diese Leute ihren Einfluss gelten machen und Ressourcen verteilen. Aber meine Forschung zielt weder darauf, ein Proprium des Rechts zu identifizieren noch die Grenze zwischen der Rechtswissenschaft und eine Nachbarwissenschaft zu bestimmen und zu sichern, ich will sie weder dicht halten noch öffnen. Alles das kommt aber, man stößt darauf, wenn man zu Recht, Bild und Kulturtechnik arbeitet. Warburg spricht einmal von grenzpolizeilicher Befangenheit. Meine Forschung gilt Wiederholungen von Formen, z.B. Lebensformen, in die Recht und Rechte involviert sein können. Ich behandele Norm und Form als vollständige Synonyme. In Bezug auf Wiederholungen gibt es keine Norm, die nicht auch Form ist. Keine Form, die in der Wiederholung nicht auch Norm ist. Norm ist, was Differenz operationalisiert. Form ist Ergebnis eines (graphischen) Zuges, der u.a. eine Unterscheidung zeichnet und Gestalt (wieder-)gibt. Beide betrachte ich als künstlich, artifiziell, technisch. Ich unterscheide juristische Methoden und juridische Kulturtechniken; juristische Methoden mögen von mir aus dem Recht eigen und nur dem Recht sein; juridische Kulturtechniken aber kooperieren dabei Recht und Rechte wahrzunehmen, auch im Sinne einer Ausübung. Juristen tun’s, andere aber auch. Diese juridischen Kulturtechniken kommen mit und ohne Recht vor. Die beiden Quellen sind dafür ein klassisches Beispiel. Die Notitia Dignitatum ist eine Akte, die Verwaltung (auch geographisch) gliedert, die ein Protokoll für antike Bürokratie liefert und die Kundenverkehr oder Verkehrskunde bietet. Sie stellt Schildzeichen (Digmata/ Wappen), rituelles Schreibzeug, Verwaltungseinheiten und Einrichtungen des Büros dar. Das kommt mit Recht vor, also u.a. in dem, was man nach der Antike Exekutive, Judikative oder Legislative nennt. Behörden, Gerichte und Parlamente können sie ihre Verwaltung einrichten; sie können solche Akten führen. Andere aber auch, wie zum Beispiel Banken, Unternehmen, auch solche, die keine rechtliche Grundlage haben. Auch Terrororganisationen können Akten führen und ihre Verwaltung gegliedert einrichten. Für den Kalender von 354 gilt dasselbe: Er misst und mustert die Zeit, das kann man dann auch rechtlich absichern, und man tut das auch, inbesondere ab dem 19. Jahrhundert wird die Zeit auch rechtlich bestimmt, also über nationale, gesetzesförmige Regelungen und internationale Verträge in Rechtsform gebracht; aber auch ohne Rechtsform funktionieren Kalender, auch ohne Rechtsform kann man Kalender führen und die Zeit messen und Mustern. KAlender funktionierten zumindest mehr als tausend Jahre lang, ohne auf Juriste und juristische Methoden angewiesen zu sein. Geographen und Chronographen (Censoren und Computisten) kooperieren dabei, Recht und Recht wahrzunehmen – und sie brauchen dafür keine juristische Methode und kein Proprium des Rechts. Nach diesem Proprium wird ohnehin nur von einem kleinen deutschen Haufen von Rechtswissenschaftlern gefragt. Ich gehe davon aus, dass es juridische Kulturtechniken ohne juristische Methode gibt, aber keine juristische Methode ohne juridische Kulturtechniken. Ausserdem gehe ich davon aus, dass das Recht nicht eigenschaftslos, aber eigenschaftsfrei ist. Alles an ihm kann ausgewechselt oder verwechselt werden. Alles an ihm kann ersetzt oder übersetzt werden, denn alles an ihm ist auch Übersetzung und Ersatz. Jede Konstitution ist auch Restitution und wiederholt noch etwas anderes als sich selbst. Jede Institution ist auch Substitution, ihre Einrichtung ersetzt etwas anderes als sich selbst.

III.

Wenn ich die Notitia Dignitatum und den Kalender von 354 als Quellen des römischen Rechts bezeichne, dann meine ich damit also nicht, dass beide die Qualität jener Medien des Rechts besäßen, die für eine Geschichte und Theorie westlich permanenter Reformation so wichtig sein sollen. In beiden Quellen sitzt kein griechischer, westlicher Anfang, wie er nach kursierenden Vorstellungen angeblich in der griechischen Alphabetschrift sitzen soll und dort für eine große Abstraktion, große Mobilisierung, große Komplexität und großes Gedächtnis gesorgt haben soll. Beide Quellen als Quellen des römischen Rechts zu bezeichnen, das soll nicht heißen, dass sie etwas von den Qualitäten besäßen, die Fritz Schulz, insofern typisch für eine westlich-deutsche Sicht der Moderne, dem römischen Recht zugesprochen hat. Schulz stützt sich auf eine protestantische Sicht, in der Sprache, Schrift und Buch eine große Trennung einrichten und das Recht sogar von den Bildern ablösen sollen. Das haben Kollegen aus der Staatsrechtslehre (die sich für so etwas besonders interessieren, weil sie Kultur als Synonym für Gesellschaft verstehen) treffend analysiert. In der Vorstellung der permanten, westlichen (aber rechtsrheinischen!) Reformation soll die Schrift sogar dem Bilderverbot des alten Testamentes Rechnung tragen, auch darauf haben Kollegen hingewiesen.

Meine Sicht ist es nicht, aber so eine Perspektive kommt offensichtlich vor – und sie hat ebenso offensichtlich Wirkungen, was im Kontext der Rechtswissenschaft, die insoweit Phantasie- und Imaginationswissenschaft ist, auch nicht verwundert. Für den, der an die große Trennung und große Anreichung des Westens glaubt, der wird dafür überall Beweise finden – auch dafür, dass es im Osten oder Süden anders wäre. Meine Sicht auf das Recht ist erstens von einer anthropologischen Erfahrung bestimmt: Alles das, was hier vorkommt, kommt auch da vor, nur in anderen Reihenfolgen (in anderen Sequenzen und anderen Frequenzen). Meine Sicht ist darüber hinaus technik- und formbezogen, nicht so stark auf Literatur, Philosophie und das Imaginäre eines abgetrennten Westens bezogen. In meiner Sicht sind Diagramme, Tabellen, Listen, die Rhetorik, Kalender, Mathematik, Rechen- und Ingenieurskünste seit der Antike in die Wiederholungen des Rechts involviert. Ich glaube darum nicht, dass erst der Computer und digitale Netzwerke oder gar eine angebliche jüngste Bilderflut die Autopoiesis des Rechts herausfordern. Glaubt man an Max Webers Erzählung vom Rationalisierungsstrahl und an Niklas Luhmanns Geschichte der Ausdifferenzierung, dann könnte sich die Welt so darstellen, dass es im Westen einmal in der Moderne zu einer europäischen Anomalie namens Recht gekommen sei, sich etwas ausdifferenziert hätte und nun durch angeblich neue Medien und angeblich neue Techniken wieder bedroht und aufweichen würde. Man liest die Entwürfe so eines Glaubens an die Besonderheit des Westens am besten als Programm einer Geschichte und Theorie der permanten Reformation, dann passen die Erzählungen auch. Man sollte entsprechende Darstellungen aber nicht als allgemeine Rechtstheorie oder gar universelle Rechtsgeschichte lesen. Der Glaube an Webers Rationalisierungsstrahl und an Luhmanns Geschichte der Ausdifferenzierung adressiert Rechtssubjekte wie z.B. den WASP. Man muss dazu nicht sagen, dass das eine legitime Position ist. Meine Position ist das nicht.

Ich bezeichne beide Quellen als Quellen des römischen Rechts also nicht, weil ich den Genitiv mit dem Merkmal der Eigenheit, der Eigenkraft oder eines autonomen bzw. autopoietischen Komplexes assoziieren würde. Ich bezeichne beide Quellen nur deswegen als Quellen des römischen Rechts, weil sie dabei kooperieren, Recht und Rechte wahrzunehmen. Beide Quellen sind nicht exklusiv, nicht autonom und nicht autopoietisch an römisches Recht gebunden.

Aby Warburg nutzt diesen Kalender aus dem Jahr 354 u.a. in seinem Atlas, dort das erste mal auf Tafel 7. Er bildet ein Bild aus diesem Kalender ab, das sich auf Augusta Trevorum (also die römische Stadt Trier) bezieht. Aus der Notitia Dignitatum bildet er zwar kein Bild ab, zumindest nicht im Sinne einer Kopie oder eines Zitates. Die Notitia Dignitatum ist aber erstens auch ein Atlas (es gibt dort auch Kartographien, wie z.B. auf Tafel A), und sie ist auch von der Technik bestimmt, reihenweise Bilder von Tafeln auf Tafeln zu zeigen. Insofern kann man sagen, dass Warburg sie doch abbildet, nämlich übersetzend abbildet, wenn er ebenfalls reihenweise Tafeln auf Tafeln setzt. Warburg übernimmt das vielleicht nicht von der Notitia Dignitatum, aber er wiederholt es doch. Er wiederholt reihenweise Tafeln auf Tafeln, das sind nicht nur bürokratische oder studiokratische Bilderhaufen. Das, was sich bei ihm aus der Notitia Dignitatum wiederholt, das sind Bilderlisten: Bilder in Sequenzen und Frequenzen. Mit den Tafeln auf den Tafeln wiederholt er Sequenzierungen, Schichtungen und Skalierungen, also ein Bildtechnik, wie sie auch in der Notitia Dignitatum vorkommt. Das mag in weitern Strecken arbiträr wirken, vielleicht auch als eine Wiederholung, deren großzügiger Maßstab in Sachen Entsprechung keine weiteren, detailierten Aussagen zwingend und bis in die kleinste Form hinein verbindlich vorgeben lässt. Das aber wäre dann immerhin Abstraktion. Auf Tafel 78 und 79, den beiden abschließenden Tafeln des Atlas, kommt Warburg zu den Lateranverträgen und zur Gründung eines neuen römischen Staates, also zu Vorgängen, die dem Gegenstand der Notitia Dignitatum nahe kommen. Auf Tafel 78 schließlich übernimmt Warburg darum auch direkt das, wofür die notitia dignitatum berühmt wurde. Warburg bildet dort vier diplomatische Schreiben mit sog. digmata, Schildzeichen oder Wappen der Verwaltung ab. Insofern wiederholt er ganz abstrakt und völlig konkret graphische Züge und Bilderlisten, für die die Notitia Dignitatum berühmt wurde.

Kurzes erstes Fazit: Beide Quellen nutzt Warburg, auch um mit dem Atlas die Summe und das Manual seiner Bild- und Rechtswissenschaft zu entwerfen.

Cornelia Vismann kommt in ihrer legendären Dissertation, publiziert 2000, ebenfalls auf die Notitia Dignitatum zu sprechen. Sie arbeiten in kurzen Passagen begrifflich aus, welche Rolle diese Quellen im Rahmen juridischer Kulturtechniken spielen. Vismann erkennt in den Quellen erstens Listen, zweitens Algorithmen, drittens Routinen/ Verfahren, viertens Operationen (und damit keine Kommunikation). Fünftes assoziiert sie diese Bilderlisten mit etwas, was ich Regen/ Regung oder aber Bewegung nenne und auch als Technik begreifen würde. Vismann assoziiert diese Bilderlisten mit Wellenlinien und wählt für den graphischen Zug, der solche Wellen bildet, das Verb vagieren. Vagieren also ist in dem Sinne eine Technik, die zu Bilderlisten gehört, sie hat nach Vismann mit Wellen zu tun. Das Vagieren ist technisch und es ist ein Begehren, Verkehren und, jetzt auch mit Aby Warburg gedacht, Verzehren.

Wie Warburg insistiert Vismann darauf, dass es unterhalb der Schicht des römischen Rechts, die den Stolz mancher Juristen definiert und die das Dogma der großen Trennung stützt, eine niedere, kleinere, schwächere, subtile Schicht des römischen Rechts gibt. Unterhalb dessen, was Verfassung sein oder verfasst sein soll, operiert Verwaltung. Bei Vismann und Warburg ist diese Verwaltung nicht unbedingt öffentlich und nicht unbedingt staatlich. Auf dieser Schicht ist römisches Recht nicht Sprache, Schrift und Buch. Auf dieser Schicht ist römisches Recht Tabelle, Diagramm, Liste, Zahl, Graphie, Akte und Kalender, Mathematik und Rhetorik. Diese Schicht ist nicht nationalisierbar, denn das ist von Anfang an eine Schicht, die den Verkehr operationalisiert, also nicht nur den Umstand begleitet, dass Personen und Dinge und Akte(n) von hier nach da verkehren, sonder auch den Umstand begleitet, dass Dinge zu Personen und Personen zu Dingen, das Akte(n) zu Personen oder Dingen werden können. Auf dieser niederen Schicht ist das römische Recht weder isoliert noch westlich. Auf dieser Ebene hat das römische Recht nicht mehr Abstand von der Welt, als andere Ordnungen das haben sollen. Diese niedere Ebene ist elementar äußerst abstrakt und äußerst konkret, so dass sie auch keine Rolle in einer Geschichte und Theorie ansteigender Abstraktion oder ansteigender Konkretisierung spielen kann.

Auf dieser Schicht ist das römische Recht noch nicht einmal römisch, denn an anderen Orten und zu anderen Zeiten operieren die ausschlagenden und aufsitzenden Wesen ebenfalls mit solchen Akten und Kalendern, mit solchen Normen und Formen, mit solchen juridischen Kulturtechniken. Akten und Kalender taugen schlecht dazu, Stolz zu füttern.

(….)

2022 haben Roberto Ohrt, Axel Heil und ich eine Ausstellung zu den beiden Staatstafeln (78/ 79) im Achten Salon in Hamburg kuratiert und dazu Vorträge gehalten.
Unter anderem haben wir dort einen Druck der Notitia Dignitatum mit ihren Bilderlisten ausgestellt, nämlich die berühmte Edition von Guido Panciroli, die 1608 in Lyon erschien. Dazu haben wir Blätter meiner Sammlung aus Frankfurter Krönungsdiarien und Fotos aus dem Bundespräsidialamt gezeigt, um das Nachleben der Antike in den büro- und studiokratischen Protokollen und Bilderlisten der Moderne vorzuführen. Schließlich haben wir an neuen Fundstücken gezeigt, welche direkten Vorbilder Aby Warburg für Tafel 78 genutzt hat. Meine Exemplare der von ihm genutzen italienischen Illustrierten habe ich mitgebracht; ebenso Filmstills aus dem Filmarchiv von Luce. Die Ausstellung war gut besucht und ein großer Erfolg.

IV.

Aby Warburg: Liste in Rom (1929), vermutlich im Kontext seines Vortrages in der Hertziana (heute: MPI) entstanden. Seit einigen Jahren betont ein Teil der Literatur, dass Warburgs Wissenschaft eine Wissenschaft aus der Praxis eines Bankhauses ist. Dazu gehört die Literatur zur Praxis seines (Brief-)Schreibens (dazu hat Michael Diers beachtenswerte Arbeiten vorgelegt), zur Architektur der Bibliothek (in der Literatur wird auf die moderne Kommunikationstechnik der Bibliothek Warburg, insbesondere auf die Rohrpost verwiesen). Jüngere Arbeiten zu Kulturtechniken erweitern den Blick auf die graphische Praxis bei Warburg; hinzu kommen Arbeiten die mit Warburgs Interesse an Mathematik, Zähl- und Rechentechnik befasst. Ich gehöre zu denen, die ebenfalls davon ausgehen, dass diese Wissenschaft sich auch [!] aus der Praxis der Bank, insbesondere des Wechsel- und Kreditgeschäftes entwickelt hat. Das Thema ist nicht unberührt, keine meiner Thesen ist neu. Ich erfinde grundsätzlich nichts.

Wir betrachten also Aby Warburg als einen Bild- und Rechtswissenschaftler, der zwischen dem Sommer 1896 und dem Herbst 1929 an einer Geschichte und Theorie des Rechts gearbeitet hat, die auch eine Geschichte und Theorie des Bildes ist. Die Geschichte darin ist keine Universalgeschichte. Die Theorie ist keine allgemeine Theorie. Wir verstehen diese Geschichte und diese Theorie als ‚Wiederholungen der Wiederholung‘, also als rekursiven Umgang mit Wiederholungen, die keinem Allgemeinen aufruhen oder aufsitzen. Warburg arbeitet nicht zu allem am Recht, nicht zum ganzen Recht, nicht zu dem, was am Recht allgemein sein soll. Er hat nur eine Frage, die man so formulieren kann: How to reign the rain? Diese Frage richtet sich an Normen und Formen, also auch an Rechtsformen, aber sie richtet sich vor allem an Formen, durch die ein Regen/ eine Regung geht und damit erstens bewegen und bewegt sein könne und die zweitens unbeständig sind. Auch die Unterscheidung zwischen Totalität und Fragment spielt bei ihm keine Rolle. Er arbeitet also auch nicht zu Fragmenten des Rechts, geht nicht einmal davon aus, dass die Entwicklung der Geselllschaft und des Menschen sich durch Fragmentierung auszeichnet (obschon zu seiner Zeit der Fragmentierungsdiskurs u.a. über Ideen der Arbeitsteilung und einer modernisierenden Vervielfältigung sozialer Welten seinen ersten historischen Höhepunkt findet. In Rainer Maria Rilkes Gedicht vom Torso des Apolls (d.i. ein Gesetzgeber) und in Auguste Rodins Skulpturen findet dieser Fragementierungsdiskurs seinen ersten populären, klassisch modernen Ausdruck. Autoren wie Benjamin und Kracauer denken in eine andere Richtung, die der Zerstreuung.

Die Wiederholung faltet, und sie faltet sich. Sie fragmentiert nicht. Die Wiederholung ist unbeständig, sie liefert keine anhaltenden Brüche. Die Wiederholung kontrahiert und distrahiert, sie bricht nicht ab. Die Wiederholung pendelt, kreist, übersetzt, aber sie bricht nicht ab. Sie springt und bricht auf, aber sie bricht nicht ab. Sie hüpft und windet (sich), aber sie bricht nicht ab. Warburg fasst sie in u.a.. der Formulierung vom Nachleben oder von der Restitution der Antike. Er ist einer der Archäologen chthonischer Reiche und sedimentärer Geschichte, damit auch Historiker heterochroner Zeiten. Solche Reiche, Geschichten und Zeiten sind über Fragmentierung, Ausdifferenzierung und Pluralisierung, auch über Vermehrung der Normativität oder Anreichung sozialer Möglichkeiten nicht annähernd beschrieben. Die Wiederholung ist vague. Sie wellt die Welt im Rücken. Was sie vermehrt, das vermindert sie auch. Was sie entfernt, das nähert sie auch an. Was sie annähert, das entfernt sie auch. Die Wiederholung bricht nicht ab, denn sonst wäre keine Wiederholung.

In der gegenwärtigen deutschen Rechtsgeschichte und Rechtstheorie ist es umstritten, Warburg als Rechts- und Bildwissenschaftler zu betrachten. Auf den banalen Einwand, dass er kein staatlich qualifizierter Jurist gewesen sei, will ich nicht einmal eingehen. Das ist eine technische Definition, die es sich leicht macht, ebenso leicht kann sie übergangen werden. Warburg hatte kein Staatsexamen, kein vollbefriedigend, hätte an nahenzu allen deutschen juristischen Fakultäten niemals promovieren dürfen. Es ist einfach, ihn darum als Rechtswissenschaflter auszuschließen und ebenso einfach, diesen Ausschluß zu ignorieren. Schwieriger zu beseitigen sind Ressentiments, wie eines, dass in Daniel Damlers Geschichte von Konzern und Moderne kolportiert wird. Dieses Ressentiment ist deutlich politisch gefärbt, arbeitet dazu nicht mit formaler Qualifikation und technischer Definition, sondern mit einer Überzeugung von dem, was normalweise so sei, wie es sei. Damler kolportiert ein Ressentiment über eine epistemische Distribution, eine Verteilung des Wissens, wonach diejenige, die etwas über Kunst und Bilder wissen würden, und diejenigen, die etwas über Konzerne, Unternehmen, Recht und Wirtschaft wissen würden, unterschiedlichen Gruppen angehören würden und dabei die einen politisch eher links, die anderen politisch eher rechts orientiert seien. Damler kolportiert wohl ein Gerücht, oder aber etwas, von dem man sagt, normalerweise sei es so, auch wenn es in vereinzelten Fällen, dann aber überraschend, völlig anders sein kann.

Wie lanciert man ein Wissen?
Manche sagen, indem von ‚from a scratch‘ starte. Andere sagen, man solle anfangen ein Wissen zu lancieren, indem man eine erste Unterscheidung zeichnet oder (z.b. aus der Schublade) zieht. Manche sagen, man müsse dazu erst zeigen, dass das Thema bisher unberührt sei, nur dann lasse sich eine Unterscheidung so zeichnen, als sei sie die erste.
Damler behauptet, zum Thema Konzern und Moderne gäbe es bild- und rechtswissenschaftlich bisher nichts, zumindest nichts mit gebotenem Nachdruck. Dafür gäbe es Gründe, die er gut nennt. Diese Gründe bescheibt er über die insoweit erste Unterscheidung. Danach unterscheiden sich Wissende danach, ob sie Hauptakteure in einem Zeitalter seien, das von geistigen und kulturellen Traditionen entkoppelt sei. Solche Hauptakteure nennt Damler ‚Manager‘ (ein Begriff, den später Vesting weiter ausbaut) und ‚politische Aktivisten‘. Diese Gruppe sehe sich nicht dazu berufen, über Metaphern und Bilder zu reflektieren, die sie nach Damler sogar selbst in die Welt gesetzt hätten. Die zweite Gruppe beschreibt Damler als Geistes- und Kulturwissenschaftler. Deren Neigung, sich auf das barbarische und vermeintlich von zügelloser Habgier beseelte Treiben in den Börsen und Vorstandsetagen einzulassen, sei nichr sehr ausgeprägt. Bei aller deutlich mitlaufenden Ironie bleibt Damler bei der These, dass sein Thema bisher unberührt sei. Total ironisch ist die Passage also nicht. Ihren Charakter nenne ich, abgesehen davon, dass die Passage eine gewöhnliche und nicht unbedingt zu kritisierende Technik zur Her- und Darstellung von Wissensordnungen (inbesondere zur Perspektivbildung und zu Registern) ist, ein Ressentiment.
Damler ist mit seiner Ansicht nicht alleine. Ressentiments sind nie persönlich gemeint, sie haben auch keine persönlichen Urheber. Sie sind wie Gerüchte, normatives Material, das in der Luft liegt. Man trifft bei Kollegen sogar die Vorstellung, Medienwissenschaftler wüßten nichts vom Recht und Rechtswissenschaftler nichts von den Medien. Die anderen arbeiten dazu u.a. mit Luhmanns Unterscheidung zwischen normativen und kognitiven Erwartungen und legen insoweit nahe, Norm und Form seien erfolgreich trennbar und isolierbar. Davon gehe ich nicht aus. Ich gehe davon aus, dass Aby Warburg weder in das Damlersche Ressentiment noch in Luhmanns Bielefelder Register passt – und dass er insoweit völlig normal, und das nicht nur in Europa, ist.

Wenn man davon ausgeht, dass das so ist, wie Damler mit dem Ressentiment und Luhmannisten mit ihrer Unterscheidung zwischen Normativität und Kognition oder zwischen Norm und Form schildern, dann kommt jemand wie Warburg nicht so schnell, vielleicht auch gar nicht in den Blick. Es ist dann zumindest eine (äußerst) unwahrscheinliche Figur, ein Anormaler. Manche Kolleginnen und Kollegen behaupten explizit, er sei verrückt – und sie meinen es nicht als koketten Lob, sondern nachdrücklich auch so, dass er darum in Sachen Rechtswissenschaft nicht ernst zu nehmen se. In Damlers Buch ist Warburg noch mehr als unwahrscheinlich, er kommt gar nicht drin vor, obschon man sagen müsste, dass er für das Thema Konzern und Moderne zentral sein könnte. Das Ressentiment wirkt nicht nur darin, dass es jemanden wie Warburg ausschließen lässt. Es wirkt durch seine Wahrnehmung (Imagination und Phantasie prägen dann auch die Perzeption). Mit so einem Ressentiment darüber, wie das Wissen verteilt sei, wird Warburg so registriert, dass er, ganz unabhängig von seinen Gesundheitszustand, schon als Annormal registriert wird. Ino Augsberg hat in einem Aufsatz in der JZ noch einmal herausgearbeitet, wie effizient und scheinbar unverzichtbar Normalitätsvorstellungen in der deutschen Rechtswissenschaft heute noch sein sollen. Ich fürchte, er könnte damit richtig liegen.

Tafel 7 (links Gesamtansicht/ rechts Detail mit einem Blatt aus dem Kalender des Filocalus).
Diese Tafel soll nach einer Formulierung von Gertude Bing dem ‚Aufstieg/ der Auffahrt zur Sonne‚ gewidmet sein. Auf ihr verwendet Warburg ein Blatt aus dem Kalender oder Chronographen von 354. Das Blatt zeigt eine weibliche, weiße (weise, wissende/ visuelle/ mit vis ausgestatette Figur, die Schild und Lanze mitführt.
Wir lesen die Figur darum nach Cornelia Vismann als eine ‚Bianca Lanz‘ (so nennt Vismann ein Persönlichkeitsideal des Rechts), die auch eine auch lancierende/lancierte (anfangende/ anfängliche/ stochernde/ stechende/ prinzipielle) und geschilderte/schildernde (gebildete/ bewährte/ bewehrte) Figur sein soll.
Die im Kalender abgebildete Figur gilt in der Literatur als Personifikation einer römischen Stadt , nämlich als Figur der Stadt Trier („Augusta Trevorum“). Die Frau greift mit ihrer rechten Hand einem Sklaven an den Schopf und die Stirn, sie legt ihm ihre Hand auf. Dieses Bild ist eines der römischen Bilder, die zeigen, wie man einem Sklaven eine Hand auflegt oder wie man ihn ergreift (ergriffen macht), um ihn zu besitzen oder sich anzueignen (ihm und anderen den Eindruck der Eigenheit/ des Eigentums zu geben).
Insoweit ist das die Figur einer Ergreifung und eines Ergriffen-seins, damit auch eine Figur der Kolonialisierung (Aneignung und Besiedelung des Fremden). Man kann die Geste insofern sogar so lesen, also zeige sie (in Bezug auf den Handgriff) auch, was nach Gaius im Rahmen einer manicpatio zu tun sei. Dann zeigt dieser Griff ein (Er-)Werben und Wirbeln, Tauschen oder Tosen (nach Gaius: bildliche ‚venditio‘; allgemeine Übersetzung: Verkauf)
Weil Warburgs Bild- und Rechtswissenschaft im Sommer 1896 mit einer Auseinandersetzung zum Protokoll der mancipatio anfängt, schlage ich vor, so eine Deutung in den Blick zu nehmen. Warburg wird diese Geste als Greifen und als Händeln, damit auch als Akt (noch in Vismanns Sinne) und Pathosformel deuten können. Wir wiederum deuten diese Geste dann auch als Bestreiten/ Aufbringen. Dieses Bild ist in der Quelle, in dem Chronographen, Teil einer Bilderliste. Gelistet wird ein Zeitzyklu, der durch elliptisch kreisende Planeten und Satelliten bestimmt wird. Der Chronograph listet Bilder als Teil eines Sonnen- und Mondkalenders auf. Die Ordnung diese Liste begreifen wir als (a) elementar zeitliche, (b) kreisende oder kursierende, (c) meteorologische, (d) ökonomische/ökologische sowie (wegen des Auf- und Abstiegs) skalierende und stratifizierende Ordnung. Diese Liste kooperiert dabei, Recht und Rechte wahrzunehmen, zum Beispiel dann, wenn man Termine, Daten (z.B. Arbeits- oder Feiertage) und Fristen bestimmt. Ihre Technik ist insofern juridische Kulturtechnik.

Auf Tafel 32 verwendet Warburg das zweite Mal ein Bild aus den Bilderlisten des Chronographen von 354.

Diese Tafel führt Warburgs Tafelprotokoll so ideal vor, wie das auf Tafel 79 der Fall ist […]. Diesmal wählt Warburg nicht das Bild einer weiblichen Figur, die eine römische Stadt repräsentieren soll. Diesmal wählt er das Bild eines männlichen Tänzers, der einen Monat, nämlich den April, repräsentieren soll. Er soll vor der Bildfigur einer Venus tanzen. April ist der Monat, ab dem der Aufstieg zur Venus (und der zur Sonne) nicht mehr ignoriert werden kann; er ist der erste (wenn auch noch schwach) venerische Monat . Für die Ordnung dieser Bilderliste gilt, was für die Ordnung auf Tafel 7 gilt, sie also elementar zeitlich, kreisend/ kursierend, meteorologisch, (d) ökonomisch/ ökologisch, skalierend/ stratifizierend. Beide Bilderlisten sind darin involviert, das Wissen zu distribuieren, zu (ver-)teilen. Sie teilen dazu noch die Sinne und (ganz deutlich auf Tafel 32) die Geschlechter. Tafel 32 rückt diese Bilderlisten zudem in den Kontext eines normativen Regimes, einer Regierung, eines Regens/ einer Regung (und von Rechten), für die man die Verwandtschaft aller dieser Begriffe noch einmal deutlich ausgebeult und so zum Begriff des Reigens (Tanzens) gemacht hat.

Die Ämter kommen, die Ämter gehen, gut dass es Listen gibt.

Verwaltungen sind unter anderem damit befasst, sich zu verwalten, also sich zu ordnen und immer wieder neu aufzustellen. Neben dem Stand der Wandersterne (Planeten) und Kometen ist der Stand der Verwaltung daher ein probates Mittel, einen Zeitpunkt zu datieren.
Die Notitia Dignitatum kann datiert werden, weil sie erstens den Stand der Verwaltung aufzeichnet – und die Verwaltung zweitens unbeständig ist. Man kann aus dem Stand der Verwaltung also sehr genau auf ein Datum, einen Zeitpunkt in der Geschichte der Verwaltung schließen. Die Listen der Notitia Dignitatum basieren auf Aufstellungen, die teilweise im Jahr 395, teilweise zwischen 425 und 433 nach Chritsus entstanden. Diese chronologische Nebeneinander, eine Heterochronie, ist für die Verwaltung, die sich nie vollständig, immer aber teilweise verwaltet und auch darum immer weiter verwaltet, nicht ungewöhnlich.
Die Notitia Digintatum wird auf den Zeitpunkt datiert, den Marie Theres Fögen ‚die Enteignung der Wahrsager‘ bezeichnet und den sie als Entstehung eines Wissensmonopols in der Spätantike verstanden hat. Der Zeitpunkt stimmt, an der Beschreibung der Entstehung eines Wissensmonopols hätte ich zu rütteln. Die Antike und die magischen und mantischen Praktiken der Censoren, die Praxis der Landvermesser (Geographen), der Chronographen (Computisten) lebt in juridischen Kulturtechniken weiter. Diese magische und mantische Praxis lebt in Statistik, z.B. in der Ökonomie und Ökologie (das sind Wissenschaften leidenschaftlicher Interessen), im Wechselgeschaft und im Kreditwesen weiter. Die Praxis ist differenziert, aber nicht ausdifferenziert. Auch die Theorie ist das, das zeigen schon die Entwürfe von Warburg und Vismann.

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